In der Strafprozesspraxis werden unterschieden:
-
Notwendige Verteidigung
-
-
Definition
-
-
-
- Beschuldigte Person muss angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen verbeiständet sein muss und nicht auf eine Verteidigung verzichten darf (zB Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr oder freiheitentziehende Massnahme)
-
-
-
Detailinformationen
-
-
Fakultative Verteidigung
-
-
Definition
-
-
-
- Beschuldigte Person müssen in einfacheren Fällen nicht zwingend verteidigt sein (kein Verteidigungszwang)
-
-
-
Detailinformationen
-
-
Private Verteidigung
-
-
Definition
-
-
-
- Beschuldigte Person mandatiert und bezahlt ihre Verteidigung selbst
-
-
-
Detailinformationen
-
-
Amtliche Verteidigung
-
-
Definition
-
-
-
- Beschuldigte Person kann bei erfüllten Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Anspruch nehmen (unentgeltliche Rechtspflege)
-
-
-
Detailinformationen
-
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 140 ff., Rz 424 ff.