Zur Sicherstellung einer professionellen Strafverteidigung verlangt die Rechtsordnung die Einsetzung eines
- Rechtsanwalt als Strafverteidiger.
Der Beschuldigte bzw. Angeklagte soll seine Interessen durch einen ausgebildeten, professionellen, oft akkreditierten, Juristen mit Anwaltszulassung wahren und vertreten lassen können.
Ein Anwalt ist von Berufs wegen an Verhaltensregeln gebunden, die eine sorgfältige und interessewahrende, professionelle Beratung und Vertretung gewährleisten sollen:
- Unabhängigkeit
- Verschwiegenheit
- Standesrechtliche Pflichten
Literatur
- FELLMANN WALTER / ZINDEL GAUDENZ, Kommentar zum Anwaltsgesetz – Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2011, N 144 zu Art. 12 BGFA und N 6 f zu Art. 27 BGFA
- FELLMANN WALTER, Grundriss Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017
- SCHILLER KASPAR, Schweizerisches Anwaltsrecht – Grundlagen und Kernbereich, Zürich / Basel / Genf 2009
Judikatur
- BGE 138 IV 161, Erw. 2.5.4
- BGer 106Ia 100, Erw. 6b
Links
- Anwälte | anwaelte.ch