Die Strafverteidigung hat stets unabhängig zu sein.
Die prozessuale Funktion des Strafverteidigers ist in zweierlei Hinsicht unabhängig:
- Keine Kontrolle und Bewertung seiner Tätigkeit durch die Strafuntersuchungsbehörden
- Keine Überprüfung durch die standesrechtlichen Aufsichtsbehörden.
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 164 ff., Rz 511 ff.
Judikatur
- BGE 126 I 194, Erw. 3d