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Strafverteidiger

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Verschwiegenheit

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der beschuldigte Mandant hat Anspruch auf Geheimniswahrung durch von ihm als Strafverteidiger betrauten Rechtsanwalts (vgl. StGB 321 + BGFA 13):

  • Der beschuldigte Mandant soll sich seinem Anwalt rückhaltlos anvertrauen können;
  • Der Anwalt kann den Mandanten nur richtig beraten und ihn im Strafprozess wirksam vertreten, wenn er auch extern den Geheimnisschutz geniesst.

Die Verschwiegenheit bezieht sich auf alle in Ausübung des Mandates wahrgenommenen Informationen.

Die Geheimhaltungspflicht und Strafbarkeit des Anwalts als Geheimnisträger entfällt bei:

  • Einwilligung des Mandanten (Entbindung vom Berufsgeheimnis)
  • Schriftlicher Bewilligung der Aufsichtsbehörde (vgl. StGB 321 Ziffer 2).

Weitere Rechtfertigungsgründe können bilden:

  • Notwehr
  • Notstand
  • Wahrung berechtigter Interessen

Die erwähnten Rechtfertigungsgründe gelten auch, wenn der Mandant seinen Anwalt nicht vom Berufsgeheimnis entbindet oder, wenn die Aufsichtsbehörde die Entbindung verweigert. Offenbart er Informationen trotzdessen, handelt er auf eigene Gefahr und Verantwortung (vgl. BGer 2C_503/2011, Erw. 2.2).

Der strikten Pflicht zur Verschwiegenheit ist auch im Strafprozess Rechnung zu tragen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht des Strafverteidigers erlaubt es ihm, die Auskunft über kraft des Berufes zur Kenntnis erhaltene oder bei der Berufsausübung wahrgenommene Geheimnisse zu verweigern. Der Strafverteidiger-Anwalt darf auch dann nicht zur Aussage verpflichtet werden, wenn er von der Geheimhaltungspflicht entbunden wurde (vgl. StPO 171 Abs. 4 i.V.m. BGFA 13).

Aufgrund des generellen Zeugnisverweigerungsrechts gelten weiter:

  • Editionsverweigerungsrecht für Unterlagen und Dokumente (vgl. StPO 265 Abs. 2)
  • Beschlagnahmebeschränkung (vgl. StPO 264 Abs. 1)
  • Durchsuchungsverbot bei Datenträgern (vgl. StPO 248)
  • Überwachungsverbot (vgl. StPO 271).

Das Berufsgeheimnis ist vom Anwalt auch nach Beendigung des Mandates zu wahren.

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 166 f., Rz 517 ff.

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