Die Verteidigung nimmt die Interessen des Beschuldigten wahr, in einem kontradiktorischen Verfahren.
Hinsichtlich der Verteidigungsstellung gilt es, folgendes zu differenzieren:
- Keine Identifikation mit dem Mandanten
- Keine Freundschaft mit dem Mandaten
- Nicht Sprachrohr des Mandanten
- Beitrag nicht zur materiellen Wahrheit, sondern zur formellen Wahrheit
- Rekonstruktion des Tathergangs mit den Mitteln und Regeln des (Straf-)Prozessrechts
- Wissensstand oft nicht besser oder umfangreicher als in den (Straf-)Akten
- Kein Einflussnahme auf das Aussageverhalten des Mandanten
- Keine Bestimmung des materiellen Gehalts der Beweiserhebung
- Keine Plädierung wider besseren Wissens, aber In-den-Vordergrundstellen der den Mandanten entlastenden Elemente
- Beachtung der (Standes- und Strafverteidigungs-)Regeln, ansonsten droht die Gefahr des Verlusts von Ruf und Berufsausübungsbewilligung.
Als Verfechter der Parteiinteressen ist der Strafverteidiger einseitig im Interesse seines Mandanten, des Beschuldigten, tätig.
Dem Strafverteidiger obliegt:
-
Grundsatz
-
Bestimmung der Art und Weise der Verteidigung
- Der Verteidiger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Richters
- Der Verteidiger ist nicht unkritisches Sprachrohr des Beschuldigten (vgl. BGer 6B_414/2018, Erw. 5.2; BGE 138 IV 161, Erw. 2.4)
-
Wahl der Verteidigungsmittel
- Der Verteidiger weiss am besten, welches die geeignetsten Mittel für eine wirksame Gestaltung der Verteidigung bzw. um der Anklage zu begegnen sind, besser als
- der Beschuldigte
- die Staatsanwaltschaft
- der Richter
- Der Verteidiger kennt sich aus, in welchem Stadium
- die Beweisanträge zu stellen sind
- zu prüfen ist,
- ob und wenn ja welche Ergänzungen vorgenommen werden sollten
- ob und wenn ja welche Sachverhaltselemente in den Vordergrund zu rücken sind
- welche Schlussfolgerungen zu ziehen sind
- das Plädoyer aufzubauen ist und welchen Inhalt es zu enthalten hat
- Der Verteidiger weiss am besten, welches die geeignetsten Mittel für eine wirksame Gestaltung der Verteidigung bzw. um der Anklage zu begegnen sind, besser als
-
Primäre Aufgabe, prozessuale Vorkehren sachgerecht und kritisch abzuwägen
-
-
Schranken
- Verbot der Anwendung rechtswidriger Mittel
- Geschriebene und ungeschriebene Gebote des Berufs- und Standesrechts (vgl. StPO 128 und BGFA 12).
Literatur
- OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 163 ff., Rz 510 + Rz 511, zweiter Teil
- LANDMANN VALETIN / ZARRO DARIO, Verteidiger haben Sorgfaltspflichten, in: Plädoyer 4/15, S. 8 ff. (Interview)
Judikatur
- Haltung des Verteidigers
- BGer 6B_414/2018, Erw. 5.2
- BGE 138 IV 161, Erw. 2.4)