Der Anspruch auf eine wirksame und v.a. effektiv wahrgenommene Verteidigung ergibt sich aus der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BV 32 Abs. 2, EMRK 6 Ziffer 3 lit. c; ferner IPBPR 14 Ziff. 3 lit. d).
-
Ausgangslage
- Beachtliches Ermessen des Verteidigers
- Obliegenheit des Verteidigers, in Absprache mit der beschuldigten Person, die Verteidigungsstrategie zu bestimmen
-
Vernachlässigung der Verteidigerpflichten
- Eine Verletzung der grundrechtlich garantierten Rechte entsteht, wenn die Strafuntersuchungsbehörden untätig die Vernachlässigung der anwaltlichen Pflichten durch den Verteidiger dulden
-
Offensichtlich ungenügende Verteidigung
- Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, im Falle einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung die erforderlichen Massnahmen zu treffen
-
Verteidigerwechsel als ultima ratio
- Wird eine offensichtlich ungenügende Verteidigung festgestellt, muss – als ultima ratio – der amtliche Verteidiger ausgewechselt werden
-
Auswirkung mangelhafter Verteidigung muss nicht nachweislich sein
- Nicht entscheidend ist, ob sich die ungenügende Verteidigung nachweislich zum Nachteil der beschuldigten Person auswirkt.
Literatur
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 24
Judikatur
- Zum Anspruch auf eine wirksame / effiziente Verteidigung
- BGE 120 Ia 48, Erw. 2b/bb
- ZR 2001, Nr. 5 (mit Hinweisen)
- Pra 2002 Nr. 82, Erw. 2.2
Links
Art. 134 StPO Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.