Nicht nur die Vernachlässigung der Verteidigerpflichten, sondern auch ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrem amtlichen Verteidiger kann einen Verteidigerwechsel notwendig machen.
Im Einzelnen:
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Verteidigungs-Defizite wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses
- Die Verteidigungswirkung kann nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern auch bei einem erheblich gestörten Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein
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Voraussetzung / Glaubhaftmachung
- Als Voraussetzung für einen Verteidigerwechsel müssen konkrete Anhaltspunkte für die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft gemacht werden
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Subjektives Empfinden des beschuldigten Mandanten nicht ausreichend
- Nicht ausreichend für einen Verteidigerwechsel ist ein rein subjektiver, nicht objektiv begründeter Vertrauensmangel beim Beschuldigten
Literatur
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 24
- LIEBER VIKTOR, Parteien und andere Verfahrensbeteiligte nach der neuen schweizerischen Strafprozessordnung, in: ZStrR 2008, S. 174 ff.
Judikatur
- Konkrete Anhaltspunkte einer Störung des Vertrauensverhältnisses
- BGE 138 I 161, Erw. 4.2
- BGE 116 Ia 102, Erw. aa
- BGE 114 Ia 101
Links
Art. 134 StPO Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.