Die Verfahrensleitung überträgt (auf Antrag der beschuldigten Person bzw. der Staatsanwaltschaft) die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn:
- das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrem amtlichen Verteidiger erheblich gestört ist, oder
- eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist.
Vgl. StPO 134 Abs. 2.