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Strafverteidiger

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Wechsel-Verfahren

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie die Verteidiger-Bestellung ist auch der Verteidigerwechsel einem bestimmten Verfahren unterworfen. Es geht einerseits um die Abberufung des im Einsatz befindlichen amtlichen Verteidigers und andererseits um die Einsetzung des neuen amtlichen Verteidigers.

Der Verteidigerwechsel ist an ein Begehren und dessen Begründung sowie an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Form

    • Das Verfahren betreffend der Auswechslung des Strafverteidigers hat schriftlich stattzufinden
  • Auf Begehren des Beschuldigten

    • Gesuch

      • Das Gesuch betreffend Verteidigerwechsel ist der untersuchungsführenden Staatsanwaltschaft einzureichen
    • Gelegenheit zur Stellungnahme an den bisherigen Verteidiger

      • Der betroffene bisherige amtliche Verteidiger wird von der untersuchungsführenden Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert:
        • Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen durch den Verteidiger (rechtliches Gehör)
        • Stellungnahme bewirkt gemäss Rechtsprechung kein Verstoss gegen das Anwaltsgeheimnis
        • Vgl.
          • OG ZH vom 17.04.1998, UK980037
    • Entscheid

      • Der Staatsanwalt für amtliche Mandate entscheidet mittels schriftlicher, beschwerdefähiger Verfügung
  • Auf Begehren des amtlichen Verteidigers

    • Gesuch

      • Einreichung des Gesuchs mit Antrag und Begründung an die fallführende Staatsanwaltschaft
    • Entscheid

      • Der zuständige Staatsanwalt entscheidet mittels schriftlicher, beschwerdefähiger Verfügung
  • Von Amtes wegen

    • Ausgangslage

      • Der fallführende Staatsanwaltschaft erachtet eine wirksame Verteidigung nicht (mehr) als gewährleistet
    • Gelegenheit zur Stellungnahme an Beschuldigten und Verteidiger

      • Es sind sowohl die beschuldigte Person als auch die amtliche Verteidigung zur Stellungnahme aufzufordern
    • Abmahnung

      • Zunächst sollte, sofern und soweit möglich, eine milde Massnahme wie Empfehlung, Abmahnung o.ä. an den Verteidiger in Betracht gezogen werden
        • Vgl.
          • ZR 1999 Nr. 48 E. 3.1
    • Antrag auf Wechsel

      • Erscheinen mildere Massnahmen, wie die vorerwähnte Abmahnung, nicht erfolgversprechend, hat die zuständige Stellung von Amtes wegen einen Wechsel zu beantragen und zu begründen
    • Entscheid

      • Der zuständige Staatsanwalt entscheidet mittels schriftlicher, beschwerdefähiger Verfügung.

Literatur

  • Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 24 f.

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