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Strafverteidiger

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Zurückhaltung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Verteidigerwechsel soll in folgenden Fällen nur mit Zurückhaltung erfolgen:

  • Bei umfangreichen und / oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats
  • In einem Verfahren bereits einmal ein Verteidigungswechsel erfolgte und das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist und sich eine allfällige neue amtliche Verteidigung mit erheblichem Aufwand einarbeiten müsste (vgl. BGer 1B_67/2009, Erw. 2.5 vom 14.07.2009)

Eine einseitige Niederlegung des amtlichen Mandats durch den Verteidiger ist aufgrund seiner hoheitlichen begründeten Stellung unzulässig:

  • Die Entlassung aus dem Mandat muss in jedem Fall durch die Verfahrensleitung (ZH: Büro für amtliche Mandate) angeordnet werden.

Literatur

  • Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 23 f.

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