Ein Verteidigerwechsel soll in folgenden Fällen nur mit Zurückhaltung erfolgen:
- Bei umfangreichen und / oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats
- In einem Verfahren bereits einmal ein Verteidigungswechsel erfolgte und das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist und sich eine allfällige neue amtliche Verteidigung mit erheblichem Aufwand einarbeiten müsste (vgl. BGer 1B_67/2009, Erw. 2.5 vom 14.07.2009)
Eine einseitige Niederlegung des amtlichen Mandats durch den Verteidiger ist aufgrund seiner hoheitlichen begründeten Stellung unzulässig:
- Die Entlassung aus dem Mandat muss in jedem Fall durch die Verfahrensleitung (ZH: Büro für amtliche Mandate) angeordnet werden.
Literatur
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 23 f.
Judikatur
- Zurückhaltung im Verteidigerwechsel
- Praxis 1979 Nr. 261
Links
Art. 134 StPO Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.