Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung weg, so widerruft die zuständige Verfahrensleitung das Mandat durch eine förmliche Verfügung (vgl. StPO 134 Abs. 1).
Es sind folgende Fallkonstellationen denkbar:
-
Wechsel von amtlicher in erbetene Verteidigung
- Dahinfallen des Erfordernisses einer amtlichen Verteidigung (vgl. StPO 132 Abs. 1 lit. a Ziffer 1)
-
Dahinfallen der Voraussetzungen
- zB neue finanzielle Mittel (vgl. StPO 132 Abs. 1 lit. b)
- zB Änderung des Tatverdachts (vgl. StPO 130 lit. b e contrario)
- zB Änderung des körperlichen oder geistigen Zustands bzw. Änderung aus anderen Gründen (vgl. StPO 130 lit. c e contrario)
- zB kein persönlicher Auftritt der Strafuntersuchungsbehörde bzw. Staatsanwaltschaft (vgl. StPO 130 lit. d e contrario)
- zB gescheitertes, abgekürztes Verfahren (vgl. StPO 130 lit e e contrario / StPO 134 Abs. 1)
- zB Bagatelldelikt im Rechtmittelverfahren (vgl. StPO 132 Abs. 3)
Literatur
- Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
- Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 21 ff.
Judikatur
- Vorläufige Kostentragungspflicht des Staates zwischen möglicher und effektiver Mandatsentlassung
- BGer 6B_2294/2008, Erw. 8.5
- Mehrmaliges „Hin und Her“ von amtlicher zu erbetener Verteidigung und umgekehrt
- ZR 1994 Nr. 4
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Art. 134 StPO Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung
1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2 Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.