Kurzdefinition
- Subvention = Oberbegriff für Finanzhilfe und Abgeltung
Langdefinition
Die Subvention ist eine Leistung des Subventionsgebers an den Subventionsempfänger, ohne äquivalente Gegenleistung.
Eine allgemein anerkannte Umschreibung der Subventionsdefinition gibt es im Schweizer Recht nicht.
Synonyme
- Subvention
- Subventionierung
- Beihilfe
- Förderung
- Fördermassnahmen
- Fördermittel
- Unterstützungszahlung
- Zuschuss
Fremdsprachbegriffe
- Subvention
- Italienisch
- Sovvenzione
- Französisch
- Subvention
- Englisch
- Subsidy
- Italienisch
Funktion
Subvention ist der Oberbegriff für «Finanzhilfe» und «Abgeltung».
Literatur
- HÄNER ISABELLE / LIENHARD ANDREAS / UHLMANN FELIX / VOGEL STEFAN / KERN MARKUS / ACHERMANN ALBERTO, Besonderes Bundesverwaltungsrecht, Übersicht für Studierende und für die Praxis, 9. Auflage, Basel 2021, 104
- LIENHARD ANDREAS / MÄCHLER AUGUST / ZIELNIEWICZ AGATA, Öffentliches Finanzrecht, Bern 2017, S. 245
- BEZZOLA-BÜCHLER DUMENG N., Staatliche Drittsicherheiten für Private – Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, Zürich 2023. S. 198, Rz 429
Judikatur
- BGE 142 V 271, Erw. 7.3
- BGE 130 V 177, Erw. 5.2.1
- BGE 126 II 443, Erw. 6b
- BGer 2C_105/2008, Erw. 3.1 mit Hinweisen
- BGer 2A_273/2004, Erw. 2.2
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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