Auswahl
Der wirtschaftlich Berechtigte hat zu entscheiden, unter welchem Titel (share deal oder asset deal) er die von ihm beherrschte Unternehmung Kaufsinteressenten anbieten will.
Entscheidgründe pro asset deal
Der asset deal (Sachenkauf) wird vorgezogen, wo der Unternehmenskäufer mutmasslich nur bestimmte oder gar keine Passiven zu übernehmen gedenkt.
Immobilien-Transaktionen / Direkterwerb anstelle einer wirtschaftlichen Handänderung
Verschiedene Aspekte können den Investoren dazu bewegen, nicht den Rechtsträger, sondern das oder die dahinter stehenden Werte direkt zu kaufen:
- Haftungsrisiken
- Unbefristete Kausalhaftung des Rechtsträgers aus belasteten Standorten
- Holocaust- oder Zwangsarbeiter-Nachwirkungen
- Latente Steuern
Einzelrechtsnachfolge-Varianten
Beim hier interessierenden Asset deal bietet er die Uebernahme von Aktiven an, durch
- Fahrniskauf (OR 184 ff.)
- Vermögensübertragung nach FusG 69 ff.
- Vermögensübernahme nach OR 181
Das Angebot präjudiziert auch den Transaktionsablauf.
Nachfolgend wird asset deal mittels Fahrniskauf (OR 184 ff.) dargestellt.
Alternativen
- Vermögensübertragung
- Geschäftsübernahme nach OR 181
- Die Geschäftsübernahme nach OR 181 findet seit Inkrafttreten des FusG nur noch für nicht im HR eingetragene Rechtsträger und damit selten Anwendung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.