Auswahl
Der wirtschaftlich Berechtigte hat zu entscheiden, unter welchem Titel (share deal oder asset deal) er die von ihm beherrschte Unternehmung Kaufsinteressenten anbieten will.
Entscheidgründe pro asset deal
Der asset deal (Sachenkauf) wird vorgezogen, wo der Unternehmenskäufer mutmasslich nur bestimmte oder gar keine Passiven zu übernehmen gedenkt.
Immobilien-Transaktionen / Direkterwerb anstelle einer wirtschaftlichen Handänderung
Verschiedene Aspekte können den Investoren dazu bewegen, nicht den Rechtsträger, sondern das oder die dahinter stehenden Werte direkt zu kaufen:
- Haftungsrisiken
- Unbefristete Kausalhaftung des Rechtsträgers aus belasteten Standorten
- Holocaust- oder Zwangsarbeiter-Nachwirkungen
- Latente Steuern
Einzelrechtsnachfolge-Varianten
Beim hier interessierenden Asset deal bietet er die Uebernahme von Aktiven an, durch
- Fahrniskauf (OR 184 ff.)
- Vermögensübertragung nach FusG 69 ff.
- Vermögensübernahme nach OR 181
Das Angebot präjudiziert auch den Transaktionsablauf.
Nachfolgend wird asset deal mittels Fahrniskauf (OR 184 ff.) dargestellt.
Alternativen
- Vermögensübertragung
- Geschäftsübernahme nach OR 181
- Die Geschäftsübernahme nach OR 181 findet seit Inkrafttreten des FusG nur noch für nicht im HR eingetragene Rechtsträger und damit selten Anwendung.
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