In der Praxis steht
- häufig die Nachfolge eines Gesellschafters zur Debatte
- seltener die Nachfolge aller Gesellschafter zur Diskussion.
Austritt aller Gesellschafter
Verkaufen alle Gesellschafter, gleicht die Situation jener des veräussernden Einzelunternehmers.
Austritt eines Gesellschafters
Überträgt ein bisheriger Gesellschafter seinen Gesamthandanteil auf einen Nachfolger, so müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Gesellschaftsvertrag mit ausdrücklicher Ein- und Austrittsregelung (bzw. Fortsetzungsklausel)
- Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter
- Austritt des bisherigen Gesellschafters
- Endigung der Gesellschaft trotz Fortbestandes für den Ausscheidenden (OR 576)
- Anspruch auf Abfindung gegenüber der Gesellschaft (OR 580)
- Eintritt des neuen Gesellschafters
- Verpflichtung, im Umfange des Geschäftsanteils eine Einkaufssumme in die Gesellschaft zu leisten.
Ermittlung des Abfindungsanspruchs
Grundsatz
Das Ausscheiden eines Gesellschafters verschafft ihm einen Abfindungsanspruch (OR 580).
Bewertungselemente
Vorbehältlich anderslautender Abrede im Gesellschaftsvertrag bestimmt sich der Abfindungsanspruch wie folgt:
- sein buchmässiger Kapitalanteil
- sein Anteil an den stillen Reserven
- sein Anteil an einem allfälligen Goodwill.
Bewertungsart
- zu Fortführungs- und nicht zu Liquidationswerten (vgl. BGE 93 II 247).
Praxis
- ertragsstarke Unternehmen: Fortführungswert höher als Liquidationswert
- substanzschwere Unternehmen: Fortführungswert möglicherweise niedriger als Liquidationswert