Die Varianten der lebzeitigen Nachfolgeregelung unterstehen den Regeln des Schweiz. Obligationenrechts.
Problempunkte
- Unternehmensbewertung42
- Nach der Mittelwertmethode errechnet sich der Unternehmenswert aus dem Durchschnitt von Substanzwert43 und Ertragswert44, wobei in der Schweiz der Ertragswert doppelt gewichtet wird.
- Es bestehen noch weitere Bewertungsmethoden wie DCF (Discounted Cash-Flow) oder der SVA (Shareholder-Value-Ansatz45).
- Kaufgegenstand
- share-deal oder
- asset-deal?
- Kaufpreistilgung
- Entgeltlich oder gemischte Schenkung (Erbvorbezug)
- Verkäuferdarlehen: Hinterlegung anderer Aktien46 in einem Sperrdepot, Bankgarantie, Bürgschaft oder Faustpfand
- Refinanzierung über private Bekannte, Banken und zunehmend auch über venture-capital
- Nutzniessung (ZGB 745 ff.)
- Wohnrecht (ZGB 776 ff.)
- Leibrente (OR 516 ff.)
- Verpfründung (OR 521 ff.)
- Gewährleistung (Bildung eines escrow)
- Regelung der Zugehörigkeit des Dividendenanspruchs
- Kaufsrecht, Vorkaufsrecht, Andienungsrecht, Rückkaufsrecht
- Gewinnanteilsrecht
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Formzwang für Änderung oder Ergänzungen bzw. Aufhebung des Vertrages
- Salvatorische Klausel
- Schiedsklausel (Schiedsvereinbarung)
Weiterführende Informationen
- Unternehmensbewertung | unternehmensbewertung.ch
- Unternehmenskauf | unternehmenskauf.ch
- Gewährleistung
- Kaufsrecht
- Vorkaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- Gewinnanteilsrecht | gewinnanteilsrecht.ch
- Rechtswahl | rechtswahl.ch
- Rechtswahlklausel | rechtswahlklausel.ch
- Schriftform | schriftform.ch
- Schriftformabrede | schriftformabrede.ch
- Salvatorische Klausel | salvatorische-klausel.ch
- Schiedsvereinbarung
42 vgl. www.unternehmensbewertung.ch
43 vgl. Fumagalli/Steiner, a.a.O., S. 24: Nettosubstanzwert = Bruttosubstanzwert (=Aktiven ./. Fremdkapital) ./. latente Steuern (20 % der stillen Reserven).
44 vgl. Fumagalli/Steiner, a.a.O., S. 26: Ertragswert = (Zukunftserfolg [= cashflow der letzten 5 Jahre ./. kalkulatorische Abschreibungen ./. Steuern] : Kapitalisierungssatz [8 – 16 %]) x 100.
45 Vgl. Müller, Der Treuhandexperte 1998, S. 274 ff.
46 Die Aktien des erworbenen Unternehmens dürfen nicht als Faustpfand benützt werden. Es wäre der Tatbestand einer (verdeckten) Teilliquidation mit entsprechenden Steuerfolgen gegeben, vgl. Bürgi/Bräutigam/Ganz/Hasler, S. 33