Begriff
Urkundenfälschung im Amt liegt vor, wenn ein Beamter oder eine Personen öffentlichen Glaubens im Rahmen seiner Amtshandlung entweder eine Urkundenfälschung oder eine Falschbeurkundung begeht. Bei der Urkundenfälschung im Amt handelt es sich somit um einen Spezialfall der „gewöhnlichen“ Urkundenfälschung nach StGB 251.
Gesetzliche Grundlage
Art. 317 StGB
Urkundenfälschung im Amt
1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Tatbestand
Täter und Tathandlung
Als Täter kommen nur Beamte und Personen öffentlichen Glaubens in Betracht. Im Vordergrund steht dabei der Notar.
Bei der Urkundenfälschung im Amt handelt es sich um einen Spezialfall der Urkundenfälschung nach StGB 251. Die Tathandlungen entsprechen somit den Tathandlungen der gewöhnlichen Urkundenfälschung bzw. der Falschbeurkundung.
Für die Strafbarkeit ist allerdings zusätzlich erforderlich, dass der Beamte seine Amtspflicht missbraucht und zwischen dieser und seinem Amt ein sachlicher Zusammengang besteht. Die Tathandlung muss sich nicht auf eine öffentliche Urkunde beziehen. Auch gewöhnliche Urkunden können taugliches Tatobjekt einer Urkundenfälschung im Amt sein.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Urkundendelikte sind grundsätzlich nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar. Bei der Urkundenfälschung im Amt ist jedoch auch fahrlässiges Handeln strafbar. Statt Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe droht dem Beamten Busse.
Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Beamte aus pflichtwidriger Unvorsicht die inhaltliche Unrichtigkeit der Erklärung nicht erkennt und bei pflichtgemässem Handeln die von ihm begangene Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.