Die Straftatbestände der Urkundendelikte bezwecken den Schutz des Vertrauens und der Zuverlässigkeit, welche einer Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr entgegen gebracht wird. Geschützt wird damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit.
Es lassen sich dabei vier Schutzrichtungen unterscheiden:
- Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit einer Urkunde
- Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit einer Urkunde (bei öffentlichen Urkunden)
- jederzeitige Verfügbarkeit und äussere Unversehrtheit einer Urkunde sowie
- Schutz vor missbräuchlicher Verwendung.
Der tatsächliche Gebrauch und Einsatz der gefälschten oder unterdrückten Urkunde ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich, dient jedoch oftmals als Vorbereitung zur Begehung weiterer Straftaten (z. B. Vermögensdelikte wie Betrug (StGB 146), Veruntreuung (StGB 138), ungetreue Geschäftsbesorgung (StGB 158) oder Buchführungsdelikte (StGB 166 und StGB 325).
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