Die Straftatbestände der Urkundendelikte bezwecken den Schutz des Vertrauens und der Zuverlässigkeit, welche einer Urkunde als Beweismittel im Rechtsverkehr entgegen gebracht wird. Geschützt wird damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit.
Es lassen sich dabei vier Schutzrichtungen unterscheiden:
- Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit einer Urkunde
- Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit einer Urkunde (bei öffentlichen Urkunden)
- jederzeitige Verfügbarkeit und äussere Unversehrtheit einer Urkunde sowie
- Schutz vor missbräuchlicher Verwendung.
Der tatsächliche Gebrauch und Einsatz der gefälschten oder unterdrückten Urkunde ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich, dient jedoch oftmals als Vorbereitung zur Begehung weiterer Straftaten (z. B. Vermögensdelikte wie Betrug (StGB 146), Veruntreuung (StGB 138), ungetreue Geschäftsbesorgung (StGB 158) oder Buchführungsdelikte (StGB 166 und StGB 325).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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