Es entspricht dem Rechtsstaatsgebot, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich gegen einen Deliktsvorwurf zu wehren und damit auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.
Im Strafverfahren stehen dem Beschuldigten deshalb folgende Rechte zu:
- Aussagenverweigerungsrecht:
- Keine Selbstbelastung
- Keine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren
- Recht auf Lüge
- Recht auf Schweigen – Schweigen ist kein Schuldeingeständnis!
- Recht auf Strafverteidigung:
- Verteidigerbeizug in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe
- Verteidigerbeizug ab der ersten polizeilichen Einvernahme (sog. Anwalt der ersten Stunde);
- Beweisverwertungsverbot bei Behinderung durch Strafverfolgungsbehörde (EMRK 6 Abs. 1 und 3)
Zur Ausübung des Rechts auf Verteidigung ist es notwendig, den Beschuldigten von den gegen ihn bestehenden Verdachtsgründen zu unterrichten. Nur derjenige kann sein Recht auf Verteidigung wirksam und umfassend ausüben, der über die gegen ihn gerichteten Beschuldigungen informiert ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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