Es entspricht dem Rechtsstaatsgebot, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich gegen einen Deliktsvorwurf zu wehren und damit auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen.
Im Strafverfahren stehen dem Beschuldigten deshalb folgende Rechte zu:
- Aussagenverweigerungsrecht:
- Keine Selbstbelastung
- Keine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren
- Recht auf Lüge
- Recht auf Schweigen – Schweigen ist kein Schuldeingeständnis!
- Recht auf Strafverteidigung:
- Verteidigerbeizug in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe
- Verteidigerbeizug ab der ersten polizeilichen Einvernahme (sog. Anwalt der ersten Stunde);
- Beweisverwertungsverbot bei Behinderung durch Strafverfolgungsbehörde (EMRK 6 Abs. 1 und 3)
Zur Ausübung des Rechts auf Verteidigung ist es notwendig, den Beschuldigten von den gegen ihn bestehenden Verdachtsgründen zu unterrichten. Nur derjenige kann sein Recht auf Verteidigung wirksam und umfassend ausüben, der über die gegen ihn gerichteten Beschuldigungen informiert ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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