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Urkundendelikte / Urkundenfälschung

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Gefälschte Urkunden im Zivilprozess

Rechtsgebiet:
Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Stichworte:
Urkundendelikte, Urkundenfälschung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Privaturkunden

Wird in einem Zivilprozess eine Urkunde als Beweismittel eingebracht, so wird deren Echtheit der Urkunde vermutet (ZPO 178). Falls die Gegenpartei die Echtheit bestreitet, muss sie konkrete Umstände aufführen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit (Inhalt oder Unterschrift) erwecken können.

Die Beweislast für die Echtheit hat die Partei zu tragen, die sich auf die Urkunde beruft. Sie muss die Echtheit der Urkunde beweisen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit. Steller sich heraus, dass die Urkunde unecht und damit gefälscht ist, wird sie im Zivilprozess nicht beachtet.

Die Frage der Echtheit wird jedoch oftmals im Strafverfahren geklärt, nachdem die Gegenpartei – oder das Gericht selbst – Strafanzeige erhoben hat. Der Zivilprozess ist nötigenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafprozesses zu sistieren.

Öffentliche Urkunde

Öffentliche Urkunden geniessen für die von ihnen bezeugten Tatsachen erhöhte Beweiskraft (ZPO 179, ZGB 9). Beruft sich eine Partei auf eine öffentliche Urkunde, kann die Gegenpartei den Gegenbeweis für die inhaltliche Unrichtigkeit der in der Urkunde beurkundeten Tatsache führen.

Um diesen Beweis erbringen zu können, hat die Gegenpartei eine Grundbuchberichtigungsklage (ZGB 975) oder eine Strafverfahren wegen Falschbeurkundung (StGB 251) und Urkundenfälschung im Amt (StGB 317) einzuleiten. Der Zivilprozess ist nötigenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafprozesses zu sistieren.

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