Die Verjährungsfrist berechnet sich wie folgt:
- „Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.“ (OR 132 Abs. 1)
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3285
Judikatur
- KGer VS, in: ZBGR 1993 351 ff.
- BGE 130 III 362 ff.
- BGE 81 II 135 ff.
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