Zur Frage der Abänderlichkeit der Verjährungsfristen ist Folgendes zu bemerken:
Verjährungsfristen von OR 127 f.
Zwingender Charakter
- Grundlage
- Diese Verjährungsfristen sind – wenn auch sachlich nicht ganz nachvollziehbar – zwingend
Unabänderlichkeit
- Keine Verlängerung
- Keine Verkürzung
- Keine Abbedingung
Verjährungsfristen ausserhalb des 3. Titel des OR
Abänderlichkeit der Verjährungsfristen
- Gesetzliches Änderungsverbot der Verjährungsfristen von OR 127 f. gilt hier nicht
- Vgl. BGE 4A_221/2010 vom 12.01.2012, Erw. 3
Schranken
- Keine längeren Verjährungsfristen als 10 Jahre gemäss OR 127 20 Jahre gemäss OR 60 Abs. 1bis und OR 128a
- Keine die Rechtsverfolgung unbillig erschwerende Verkürzung der Verjährungsfristen
Art. 129 OR
3. Unabänderlichkeit der Fristen
Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
Literatur
- FURRER ANDREAS / MÜLLER-CHEN MARKUS, Obligationenrecht – Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 2012, 21/95, S. 605
Judikatur
- BGer 4A_392/2019 vom 16.01.2020 (unzulässige Verkürzung der Verjährungsfrist mittels Resolutivbedingung)
- BGE 4A_221/2010 vom 12.01.2012
- BGE 108 II 194 ff.