Für Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus Körperverletzung oder Tötung eines Menschen bestehen besondere Verjährungsfristen. Mit diesen Fristen sollen Personenschäden, welche sich erst lange Zeit nach dem schädigenden Ereignis manifestieren, geltend gemacht werden können (bspw. Asbestopfer).
Vertragsrecht (OR 128a)
- Relative Frist: 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens
- Absolute Frist: 20 Jahre vom Tag an gerechnet, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
Deliktsrecht (OR 60 Abs. 1bis)
- Relative Frist: 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person
- Absolute Frist: 20 Jahre vom Tag an gerechnet, an dem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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