Für die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (OR 62 ff.), d.h. die sog. „Kondiktionshaftung“, bestehen „Sonder-Verjährungsvorschriften“. Dabei wird unterschieden in eine relative und eine absolute Verjährungsfrist:
Relative Verjährungsfrist
- Grundlage
- Dauer
- 3 Jahre ab Kenntnis des Bereicherungsanspruches
Absolute Verjährungsfrist
- Grundlage
- Dauer
- 10 Jahre ab Entstehung des Bereicherungsanspruches
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3303
- KOLLER ALFRED, Die Verjährung bei der Rückabwicklung von Verträgen, in: BR/DC 1/2006, S. 4 ff.
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