Im Konkurs orientiert sich die Verjährungsthematik grundsätzlich an folgender Differenzierung:
Aktivanspruch
- = Forderung der Konkursmasse gegenüber einem Schuldner des Gemeinschuldners
- Ausgangsgrundlage
- Einvernahme des Gemeinschuldners
- Konkursinventar
- Verjährungsunterbrechung durch die Konkursverwaltung
- Von der Konkursverwaltung sind die Verjährungsunterbrechungsregeln wie vom aufrecht stehenden Gläubiger zu beachten
- Vgl. Unterbrechung der Verjährung
Passivanspruch
- = Forderung eines Gläubigers des Gemeinschuldners
- Forderungseingabe (als Geldforderung)
- Weitere Detailinformationen
- ev. Realleistungsanspruch (Anspruch auf Naturalerfüllung)
- Umwandlung in eine Geldforderung (SchKG)
- Vertrag im Konkurs
- Verjährungsunterbrechung durch den Konkursgläubiger
- Der Gläubiger kann die Verjährung gemäss OR 135 Ziffer 2 durch „Eingabe im Konkurs“ unterbrechen
- Vgl. Unterbrechung der Verjährung
- Konkursverlustschein (nur bei natürlichen Personen)
- Verlustscheine vor dem 01.01.1997 ausgestellt
- Allgemeine Verjährungsfrist
- Verjährung am 01.01.2017 (nach Übergangsrecht der SchKG-Revision 1998; zuvor waren die Verlustscheine unverjährbar)
- Verjährungsfrist gegenüber den Erben des Konkursiten
- Verjährung 1 Jahr nach Eröffnung des Erbganges (SchKG 149a Abs. 1, Satz 2)
- Allgemeine Verjährungsfrist
- Verlustscheine nach dem 01.01.1997 ausgestellt
- Allgemeine Verjährungsfrist
- Verjährung 20 Jahre nach deren Ausstellung (SchKG 149a Abs. 1, Satz 1)
- Verjährungsfrist gegenüber den Erben des Konkursiten
- Verjährung 1 Jahr nach Eröffnung des Erbganges (SchKG 149a Abs. 1, Satz 2)
- Allgemeine Verjährungsfrist
- Verjährungsunterbrechung
- Betreibung (auch wenn keine Aussicht auf neues Vermögen beim Schuldner besteht)
- Weitere Detailinformationen
- Verlustscheine vor dem 01.01.1997 ausgestellt
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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