Für den Verlagsvertrag gelten folgende Endigungsgründe:
Vertragserfüllung
- Vollständige Abwicklung des Verlagsvertrages
- Veranstaltung nur einer Auflage
- Berechtigung des Verlaggebers ohne andere Abrede nur zu einer einzigen Werkauflage
- Vgl. OR 383 Abs. 1
- Ausschliesslichkeitsanspruch der Verlegers
- Respektierung des Ausschliesslichkeitsanspruchs durch den Verlaggeber
- Weitere Werkverwertung erst nach Verwertung der ersten Auflage
Ausserordentliche Beendigungsgründe
- Werkuntergang durch Zufall vor Ablieferung
- Hier geht es um die Fälle von
- Unmöglichkeit
- Unzumutbarkeit der Neuschöpfung
- Unzumutbarkeit der Rekonstruktion
- Vgl. OR 119
- Hier geht es um die Fälle von
- Werkuntergang durch Zufall nach Ablieferung
- Unverschuldete Werkschöpfer-Verhinderung
- Handhabung des bei Abschluss des Verlagsvertrages noch nicht vollendeten Werkes
- Vgl. OR 392 Abs. 1 und 2
- Tod des Verlaggebers (Autors)
- Verlaggeber stirbt vor Werkvollendung
- Vgl. ORG 392 Abs. 1 + 2
- Konkurs des Verlegers
- Anspruch des Verlaggebers auf Sicherheitsleistung und subsidiäres Recht auf Werkverwertung durch einen Dritten oder Vertragsrücktritt
- Vgl. OR 392 Abs. 3 + OR 83
Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
- Dauerschuldverhältnis?
- Je nach dem, ob der Verlagsvertrag den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses hat, kann sich die Frage einer vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund stellen (wie vielen gesetzlichen Verträgen)
- Weitergehende Ausführungen zu den Dauerschuldverhältnissen
- Je nach dem, ob der Verlagsvertrag den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses hat, kann sich die Frage einer vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund stellen (wie vielen gesetzlichen Verträgen)
- Persönlichkeitsschutz
- Ein zeitliche Begrenzung für den Verlagsvertrag kann sich auch aus ZGB 27 (persönlichkeitsverletzende Bindung)
Gesetzestexte
Art. 119 OR
E. Unmöglichwerden einer Leistung
1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.
2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.
3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.
Art. 390 OR
C. Beendigung
I. Untergang des Werkes
1 Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars verpflichtet.
2 Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit geringer Mühe möglich ist.
3 In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Art. 391 OR
II. Untergang der Auflage
1 Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.
2 Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exemplare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.
Art. 392 OR
III. Endigungsgründe in der Person des Urhebers und des Verlegers
1 Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden.
2 Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen und das Nötige anordnen.
3 Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbindlichkeiten Sicherheit geleistet wird.