- = Verpflichtung des Urhebers, ein Werk zu erschaffen, an welchem der Besteller die Werknutzungsrechte erwerben soll
Durchsetzbarkeit?
- Werke im urheberrechtlichen Sinne sind künstlerische Arbeitsresultate und daher nicht erzwingbar
- Analoge Anwendung des auftragsrechtlichen Kündigungsrechts von OR 404
Entschädigung
- Ein Vergütungsanspruch besteht erst nach Vollendung bzw. Ablieferung des bestellten Werkes, auch bei analoger Anwendung des Auftrags- oder Werkvertragsrechts
Urheberrechtsübertragung
- Urheberrechts-Übertragung auf den Besteller soweit der Vertragszweck dies erfordert
- „Rest-Urheberrecht“ verbleibt beim Werkschöpfer, anderslautende Abrede vorbehalten
Nutzung
- Der Besteller (Verleger) kann das bestellte Werk nur selber nutzen
- Für eine Weiterübertragung von Verlagsrechten einen Dritten müsste ein Verlagsvertrag vorliegen
Fehlen einer Werknutzungspflicht
- Ist eine Werknutzungspflicht verabredet, liegt ein Verlagsvertrag vor
- Siehe Gesetzlicher Verlagsvertragstypus
Keine Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht
- Da allein der Verleger als Besteller entscheidet, ob, wie und wann er das Werk veröffentlichen will, besteht in der Regel keine Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht (vgl. HILTY RETO M., a.a.O., N 7 Vorbemerkungen zu Art. 380 – 393 OR)
Literatur
- HOCHREUTENER INGE, Urhebervertragsrecht im Verlagsbereich, in: Urhebervertragsrecht, Streuli-Youssef Magda (Hrsg.), S. 75 f.
- HILTY RETO M., Basler Kommentar, N 7 Vorbemerkungen zu Art. 380 – 393 OR
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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