Grundsätzliches
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf das sog. „positive Vertragsinteresse“, d.h. er soll so gestellt werden, wie wenn der Arbeitnehmer ordentlich auf den nächstmöglichen Termin gekündigt hätte.
Auch ist es dem Arbeitgeber oft nicht möglich binnen der 30-tägigen Frist für die Geltendmachung des Nettolohnviertels das effektive Schadensquantitativ zu ermitteln.
Hier finden Sie folgende Informationen zur Geltendmachung des effektiven Schadens:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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