Grundsatz
Verwirkungsfrist
Der Arbeitgeber muss die Pauschalentschädigung innert 30 Tagen geltend machen.
Tipps für Arbeitgeber:
- Fristablauf in Agenda eintragen: Tragen Sie den Ablauf der 30-tägigen Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem fehlbaren Arbeitnehmer aus dem ungerechtfertigten Verlassen der Arbeitsstelle in Ihrer Agenda ein!
- Klagen Sie den Arbeitnehmer vorsichtshalber innert der 30 Tage ein: Wahren Sie Ihr Recht prophylaktisch, auch für Verrechnungsansprüche (der Arbeitnehmer kann die Zulässigkeit der Verrechnung u.U. anfechten).
Art der Geltendmachung
Die Pauschalentschädigung kann geltend gemacht werden durch:
- Klage
- Die Einleitung des obligatorischen oder fakultativen Schlichtungsverfahrens genügt, wenn
- zwischen dem Sühnverfahren und dem Prozess ein organischer Sachzusammenhang besteht
- der die Sache nach erfolglosem Schlichtungsversuch binnen einer bestimmten Frist vor den Richter gebracht weden muss.
- Die Einleitung des obligatorischen oder fakultativen Schlichtungsverfahrens genügt, wenn
- Betreibung
Ziel der Geltendmachungsfrist
Das Ziel der Verwirkungsfrist ist die Schaffung von Rechtssicherheit.
Beginn des Fristenlaufs
Die 30-Tagefrist beginnt zu laufen:
- mit dem Nichtantritt oder dem Verlassen der Stelle
- bei mündlicher oder schriftlicher Erklärung: mit Erklärungszugang beim Arbeitgeber.
Verwirkungsunterbrechung
durch
- Betreibung oder
- Klage.
Ausnahme
Die Klageobliegenheit entfällt, soweit der Arbeitgeber seine Schadenersatzansprüche mit (Lohn-)Forderungen des Arbeitnehmers verrechnen kann.
Die Verrechnungserklärung unterliegt nicht der 30-tägigen Frist Geltendmachungsfrist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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