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Verlassen / Nichtantreten der Arbeitsstelle

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Verwirkungsfrist bei Pauschalierung

Rechtsgebiet:
Verlassen / Nichtantreten der Arbeitsstelle
Stichworte:
Verlassen / Nichtantreten der Arbeitsstelle
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Verwirkungsfrist

Der Arbeitgeber muss die Pauschalentschädigung innert 30 Tagen geltend machen.

Tipps für Arbeitgeber:

  • Fristablauf in Agenda eintragen: Tragen Sie den Ablauf der 30-tägigen Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem fehlbaren Arbeitnehmer aus dem ungerechtfertigten Verlassen der Arbeitsstelle in Ihrer Agenda ein!
  • Klagen Sie den Arbeitnehmer vorsichtshalber innert der 30 Tage ein: Wahren Sie Ihr Recht prophylaktisch, auch für Verrechnungsansprüche (der Arbeitnehmer kann die Zulässigkeit der Verrechnung u.U. anfechten).

Art der Geltendmachung

Die Pauschalentschädigung kann geltend gemacht werden durch:

  • Klage
    • Die Einleitung des obligatorischen oder fakultativen Schlichtungsverfahrens genügt, wenn
      • zwischen dem Sühnverfahren und dem Prozess ein organischer Sachzusammenhang besteht
      • der die Sache nach erfolglosem Schlichtungsversuch binnen einer bestimmten Frist vor den Richter gebracht weden muss.
  • Betreibung

Ziel der Geltendmachungsfrist

Das Ziel der Verwirkungsfrist ist die Schaffung von Rechtssicherheit.

Beginn des Fristenlaufs

Die 30-Tagefrist beginnt zu laufen:

  • mit dem Nichtantritt oder dem Verlassen der Stelle
  • bei mündlicher oder schriftlicher Erklärung: mit Erklärungszugang beim Arbeitgeber.

Verwirkungsunterbrechung

durch

  • Betreibung oder
  • Klage.

Ausnahme

Die Klageobliegenheit entfällt, soweit der Arbeitgeber seine Schadenersatzansprüche mit (Lohn-)Forderungen des Arbeitnehmers verrechnen kann.

Die Verrechnungserklärung unterliegt nicht der 30-tägigen Frist Geltendmachungsfrist.

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