Der Wohnberechtigte
- hat den direkten und unselbständigen Besitz an der Wohnung
- ist in der Art der Ausübung seines Rechtes frei
- kann sein Recht – ohne anderslautende Bestimmung – ausschliesslich, zeitlebens und in der ganzen Wohnung beanspruchen
- darf die Wohnung nach seinen Wünschen ausstatten (möbelieren), ohne indessen die Gebäudestruktur zu verändern (ZGB 769 Abs. 1)
- kann die Wohnung zeitweilig gewerblich nutzen, solange diese Nutzung nicht zum Hauptzweck wird
- soll bei entsprechender Vereinbarung den Garten im Nebenrecht zum Wohnrecht nutzen können.
Dem Wohnberechtigten steht es nicht zu
- Bäume zu pflanzen
- den Garten zu bestellen
- sich die natürlichen Früchte des Grundstückes anzueignen1
Für Streitigkeiten sind die Regeln nicht des Nachbar-, sondern des Dienstbarkeitsrechtes anwendbar.
1 Neben dem Wohnrecht kann natürlich für den Bezug der Früchte des Gartens ein Nutzniessungsrecht vereinbart werden.