Die Entstehung des Wohnrechts durch Vertrag bedarf
- der öffentlichen Beurkundung und
- der Eintragung im Grundbuch.
Bedingte Einräumung des Wohnrechtes
- Suspensivbedingung
- Ein aufschiebend (suspensiv) bedingtes Wohnrecht ist unzulässig (vgl. BGer 5A_518/2017 vom 20.04.2018), weil eine Dienstbarkeit nicht vor ihrem Wirkungseintritt entstehen kann
- Resolutivbedingung
- Ein aufhebend (resolutiv) bedingtes Wohnrecht wird nach der neueren Praxis zugelassen (vgl. BGE 106 II 329 ff. = ZBGR 64/1983, S. 300, BGE 115 II 213 ff = ZBGR 71/1990, S.51 ff.)
- Alternative
- Vereinbarung einer Resolutivklausel mit rein obligatorischer Wirkung (vgl. BGE 5A_740/2014, Erw. 3.3), wobei die Klausel gegenüber einem Singularsukzessor der verpflichteten Partei, unter Vorbehalt einer Schuldübernahme, nicht durchgesetzt werden (vgl. BGer 5A_740/2014, Erw. 3.4)
Weiterführende Informationen
Öffentliche Beurkundung
Grundbucheintrag
Bedingungen
- Allgemein
- Suspensivbedingung
- BGer 5A_518/2017 vom 20.04.2018
- Resolutivbedingung
- BGE 106 II 329 ff. = ZBGR 64/1983, S. 300
- BGE 115 II 213 ff = ZBGR 71 (1990) S. 51 ff.
- BGer 5A_740/2014
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