Kostentragungspflichtig sind
- bei einem ausschliesslichen Wohnrecht: der Berechtigte.
- bei einem Mitbenutzungsrecht: ausschliesslich der belastete Eigentümer.
Die Pflichten des Wohnberechtigten sind
- eine schonende Rechtsausübung
- die Tragung der Kosten des gewöhnlichen Unterhalts der Liegenschaft wie
- Reinigung
- Reparaturen
- Ersetzen bestimmter Gegenstände.
- die Bezahlung eines Teils der Verbrauchskosten wie
- Warmwasser
- Gas
- Elektrizität
- Heizungskosten
- Telefongebühren.
Nicht zu tragen hat der Wohnberechtigte
- die Gebühren
- die Gebäudeversicherungsprämien
- die Hypothekarzinse
- die Kosten des nicht gewöhnlichen Unterhalts1
- den Minderwert, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch entsteht.
Weiterführende Informationen
Ausschliessliches Wohnrecht
- BGer 5A_710/2013, Erw. 4.2
Mitbenutzungsrecht des Wohnberechtigten
- BGE 52 II 124 ff., insbesondere 132
- BGE 115 II 344 ff.
1 Für die Kosten des ausserordentlichen Unterhalts haftet der Berechtigte, wenn diese eine Folge der Vernachlässigung des gewöhnlichen Unterhalts darstellen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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