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Wohnrecht

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Rechtsgebiet:
Wohnrecht
Stichworte:
Wohnrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kostentragungspflichtig sind

  • bei einem ausschliesslichen Wohnrecht: der Berechtigte.
  • bei einem Mitbenutzungsrecht: ausschliesslich der belastete Eigentümer.

Die Pflichten des Wohnberechtigten sind

  • eine schonende Rechtsausübung
  • die Tragung der Kosten des gewöhnlichen Unterhalts der Liegenschaft wie
    • Reinigung
    • Reparaturen
    • Ersetzen bestimmter Gegenstände.
  • die Bezahlung eines Teils der Verbrauchskosten wie
    • Warmwasser
    • Gas
    • Elektrizität
    • Heizungskosten
    • Telefongebühren.

Nicht zu tragen hat der Wohnberechtigte

  • die Gebühren
  • die Gebäudeversicherungsprämien
  • die Hypothekarzinse
  • die Kosten des nicht gewöhnlichen Unterhalts1
  • den Minderwert, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch entsteht.

1 Für die Kosten des ausserordentlichen Unterhalts haftet der Berechtigte, wenn diese eine Folge der Vernachlässigung des gewöhnlichen Unterhalts darstellen.

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