Der Wohnberechtigte darf von Anfang an oder nachträglich zu sich in die Wohnung aufnehmen:
- Familienangehörige
- Ehegatte/Verlobte/Lebenspartner(in), auch gleichgeschlechtlich
- Kinder
- Schwiegereltern
- Schwiegersöhne/Schwiegertöchter
- auch entfernte Verwandte
- Hausgenossen
- Dienstpersonal
- Pflegepersonal
- Sonstiges Hilfspersonal
Der Personenkreis, mit dem ein Zusammenleben als normal erscheint, bestimmt sich grundsätzlich
- nach den Beziehungen, die der Wohnberechtigte unterhält
- nach seinem Alter
- nach seiner Leistungsfähigkeit
- nach der Grösse der Wohnung
- nach seinen familiären und persönlichen Verhältnissen.
Nicht zulässig ist aufgrund der Unübertragbarkeit der Ausübung des Wohnrechtes
- die Aufnahme von Pensionären
- die Aufnahme von Studenten
um sich auf diese Weise ein Einkommen zu verschaffen. In der Praxis werden von den wohnrechtsbelasteten Nachkommen gegenüber ihren wohnberechtigten Eltern oft solche Zimmervermietungen toleriert (integrative Wirkung).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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