Die Zession bzw. Forderungsabtretung bewirkt einen Gläubigerwechsel: An die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt ein Anderer.
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich von einer EINZELZESSION, d.h. von der vertraglichen Übertragung einer einzelnen Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ausgegangen. Dabei hat er alle vertrags- und ablauf-relevanten Punkte geregelt wie mögliche Abtretungsforderungen, Abtretbarkeit, Verfügungsmacht, Verfügungsvertrag, Forderungsübergang, Übergang von Vorzugs- und Nebenrechten, Notifikation und Wirkungen im Dreiparteienverhältnis (bisheriger Gläubiger (Zedent), neuer Gläubiger (Zessionar) und Schuldner). Die Zession kann entweder den Gläubigerwechsel (Forderungsverkauf) oder die Kreditsicherung zum Ziel haben.
Von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist die in der Bankpraxis entwickelte GLOBALZESSION, eine globale Abtretung mehrerer (gegenwärtiger und) künftiger Forderungen im Rahmen eines Rechtsgeschäftes, sofern deren Schuldner, die Rechtsgründe und die jeweilige Höhe bestimmt oder bestimmbar sind. Sie ist heute als Kreditsicherungsinstrument gleichsam anerkannt wie umstritten. Rechtsunsicherheiten bestehen in Bezug den Abtretungsumfang (Totalabtretung / Persönlichkeitsschutz nach ZGB 27 Abs. 2), die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit bei Vorausabtretung künftiger Forderungen und die Zugehörigkeitsfeststellung im Falle des Zedenten-Konkurses etc.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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