Hat die Konkursverwaltung die Globalzession anerkannt, bedeutet dies im Weiteren:
- Anerkennung der Globalzession bedeutet – wegen des Verbots einer unbeschränkten Globalzession (unbeschränkte Globalzession „Totalzession“) – das Vorhandensein nicht abgetretener Forderungen
- Entscheide der Konkursverwaltung,
- welche Forderungen der Konkursmasse zugehörig sind und
- welche Forderungen dem Sicherungszessionar (Bank) zustehen
- Inkasso der der Konkursmasse zugehörigen Forderungen
- Entscheide der Konkursverwaltung,
- Entscheid der Konkursverwaltung zu einem allf. Aussonderungsbegehren des Sicherungszessionars (Bank) bei Debitorenzahlungen vor Konkurseröffnung zG einer Drittbank des Gemeinschuldners
- Entscheid der Konkursverwaltung zu einem allf. Aussonderungsbegehren des Sicherungszessionars (Bank) bei Debitorenzahlungen nach Konkurseröffnung an die Konkursverwaltung
- Geltendmachung der Abrechnungs- und Rückzessions- bzw. Mehrerlösablieferungs-Pflicht gegenüber dem Sicherungszessionar (Bank)
- Konkursverwaltung hat Sicherungszessionar (Bank) vor der „Schlussverteilung“ an seine Abrechnungs- und allfällige Rückzessionspflicht zu erinnern und die zurückzedierten Drittforderungen selber einzutreiben oder den Gläubigern zur Selbstverfolgung abzutreten (SchKG 260)
- Rückzession / Mehrerlösablieferung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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