Beim Globalzessionsvertrag sind prinzipiell die Anforderungen der EINZELZESSION zu beachten.
Besonderer Beachtung bedürfen die globalzessionsrechtlichen Eigenheiten der Abtretung zukünftiger Forderungen und des Übermasses beim Abtretungsumfang.
- Siehe hiezu Zulässigkeitsprobleme
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind Vertragsredaktionsthemen bei der Globalzession:
Grundsatz
- Vertragsfreiheit, die von der Bankpraxis ausgeschöpft wird
Schranken
- Zuordnung der Forderungsinhaberschaft bei Vorausabtretung künftiger Forderungen
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der zukünftigen Forderungen (nach Person des Drittschuldners, Rechtsgrund und Höhe der Schuld)
- Vermeidung einer übermässigen Bindung des Kreditnehmers
- Keine Gläubigerbenachteiligung durch anfechtbare Rechtshandlungen
- Anfechtung der Globalzession
- Vgl. Konkurs Sicherungszedent (Kreditnehmer) – Konkursinventar – Anfechtung Globalzession
Formen des Globalzessionsvertrags
- Gattungszession
- Zession nach Drittschuldnerkreis
- Maximalzession
Parteien
- Zedent (Kreditnehmer) und Zessionar (Kreditgeber)
- Die Drittschuldner haben nicht mitzuwirken
Inhalt
- Es gelten die Allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR 1 ff.)
Form
- Einfache Schriftlichkeit (OR 165)
- Vgl. Verfügungsvertrag-Verfügungsgeschäft
Zessionsurkunde
- meistens ein Bank-Standardformular
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.