Die Doppelglobalzession (auch: Mehrfachglobalzession)
- kann einem gültigen Verpflichtungsgeschäft zwischen dem Zedenten und dem zweiten Zessionar (zweite Bank) entstammen
- kann keine zweite Verfügung über die gleichen Forderungen begründen und es gilt das Altersprioritätsprinzip, wonach bei einer doppelten Zession durch den Zedenten nur die ältere Globalzession gültig ist (die Bank als zweite Zessionarin kann die Forderungen gar nicht erwerben)
- ist wirkungslos und vermag nichts an der Erst-Globalzession zu ändern
- bewirkt für den gutgläubigen Drittschuldner bei der Bezahlung an die zweite Bank, ohne dass die erste und die zweite Globalzession notifiziert wurden, die befreiende Wirkung (vgl. OR 167)
mit Zahlungen abgetretener Forderungen an die zweite Bank als Zweitzessionarin führt zu deren ungerechtfertigten Bereicherung; die durch diese Eingriffskondition entstehende Bereicherung der zweiten Bank ist an die erst herauszugeben
Weiterführende Informationen
- Literatur
- HÄNSELER PETER, Die Globalzession, Zürich 1991, S. 154 ff.
- Link
- Ungerechtfertigte Bereicherung |
ungerechtfertigte-bereicherung.ch
- Ungerechtfertigte Bereicherung |
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