Die Behandlung der Eventualforderung aus Schadenersatz erfolgt im Kollokationsplan ganz unterschiedlich und je nach Erledigung der Kreditforderung. Vorweg zu bedenken ist, dass die Konkursverwaltung die Kreditforderung der Masse – vorbehältlich eines Verrechnungsverbotes im Kreditvertrag und / oder in der Vereinbarung mit dem Drittschuldner (Debitor) – mit den Debitorenzessionserlösen verrechnungsweise decken kann; die nachfolgenden Ausführungen stehen unter dieser Prämisse.
Unter Berücksichtigung des Verrechnungsrechtes sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Fälle denkbar:
- Kreditschuldner bleibt nach Abrechnung der einkassierten Debitorenforderungen Nettoschuldner der Konkursmasse
- Ablösung der Kreditforderung durch die Drittbank des Kreditschuldners
- Forderungsrückzug durch den Kreditschuldner
- Keine Ablösung
- Beurteilung der Stellung des Kreditnehmers nach Einzug der Debitorenforderungen durch die Konkursverwaltung (siehe nachfolgend)
- Ablösung der Kreditforderung durch die Drittbank des Kreditschuldners
- Kreditschuldner war vor Konkurseröffnung Nettogläubiger und bleibt dies im Konkursverfahren
- Eventualforderung des Kreditschuldners wird definitiv / Kollokation
- Kreditschuldner wird erst durch das Debitoreninkasso der Konkursverwaltung Nettogläubiger
- Pflicht der Konkursverwaltung zur Herausgabe des Mehrerlöses (Massaschuld)
- Allenfalls Rückzession von infolge Volldeckung nicht liquidierten Debitoren
Die Mehrschichtigkeit der Ansprüche macht die Angelegenheit komplex und einzelfallbezogen individuell. Es kann sich empfehlen, einen fachkundigen Berater beizuziehen.
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