Die Konkurseröffnung über den Kreditgeber (Bank / Zessionar) bewirkt folgende Situation:
Zessionar hat die Zessionsforderungen abgetreten erhalten
- Abtretung als abstraktes Rechtsgeschäft
- Ohne andere Rechtsgeschäftsausgestaltung ist vom Abstraktionsprinzip auszugehen, wonach die Abtretung (Verfügungsgeschäft) unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wirksam ist.
- Abtretung nach Kausalitätsgrundsätzen
- „Die kausale Gestaltung der Zession hat im Konkurs des Zessionars Folgen zu Gunsten des Zedenten“ (vgl. KLEYLING THOMAS F., Zession – unter besonderer Berücksichtigung der Globalzession – und Forderungsverpfändung als Mittel zur Sicherung von Krediten, Basel 1979, S. 120)
Zedent hat vom Zessionar die Kreditmittel (ganz oder teilweise) ausbezahlt erhalten
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise
- Im Falle einer Übersicherung läuft der Zedent im Konkurs des Zessionars Gefahr, im Umfang der Überdeckung zu Verlust zu kommen
- Rechtliche Betrachtungsweise
- Die fiduziarische Abtretung bewirkt, dass der Zessionar Eigentümer des Anspruchs wird
- Der Rückforderungsanspruch des Fiduzianten (Zedenten) ist rein obligatorischer Natur
- Problemstellung
Hat der Fiduziant (Zedent) trotz bloss obligatorischer Natur des Rückforderungsrechts einen Aussonderungsanspruch?
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