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Zession

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Rechtsnatur

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Abtretung ist ein Verfügungsvertrag
    • =   Zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar
    • Vgl. BGE 4C.84/2004
  • Verfügungsgeschäft für einen Gläubigerwechsel
    • (schriftliches) Verfügungsgeschäft, dem zumeist ein (formfrei gültiges) Verpflichtungsgeschäft zu Grunde liegt
    • Kein Novation der Forderung durch das Verfügungsgeschäft, weshalb dem Schuldner weiterhin alle Einwendungen und Einreden zustehen
  • Abstraktionsprinzip als Regelfall
    • =   Abstraktes Rechtsgeschäft
    • Gemäss herrschender Lehre führt das Abstraktionsprinzip dazu, dass die Abtretung (Verfügungsgeschäft) unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wirksam ist
  • Kausalitätsprinzip als vereinbarte Rechtsnachfolgeart für den Gläubigerwechsel
      • Rechtsgeschäft aber auch wie alle übrigen Transaktionsgeschäfte als Verpflichtungsgeschäft (Forderungsverkauf, Sicherungsvertrag) und Verfügungsgeschäft (Abtretung i.e.S.) ausgestaltbar, was vor allem für einen Zug- um Zug-Leistungsaustauch zweckmässig sein kann

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