- Abtretung ist ein Verfügungsvertrag
- = Zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar
- Vgl. BGE 4C.84/2004
- Verfügungsgeschäft für einen Gläubigerwechsel
- (schriftliches) Verfügungsgeschäft, dem zumeist ein (formfrei gültiges) Verpflichtungsgeschäft zu Grunde liegt
- Kein Novation der Forderung durch das Verfügungsgeschäft, weshalb dem Schuldner weiterhin alle Einwendungen und Einreden zustehen
- Abstraktionsprinzip als Regelfall
- = Abstraktes Rechtsgeschäft
- Gemäss herrschender Lehre führt das Abstraktionsprinzip dazu, dass die Abtretung (Verfügungsgeschäft) unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wirksam ist
- Kausalitätsprinzip als vereinbarte Rechtsnachfolgeart für den Gläubigerwechsel
- Rechtsgeschäft aber auch wie alle übrigen Transaktionsgeschäfte als Verpflichtungsgeschäft (Forderungsverkauf, Sicherungsvertrag) und Verfügungsgeschäft (Abtretung i.e.S.) ausgestaltbar, was vor allem für einen Zug- um Zug-Leistungsaustauch zweckmässig sein kann
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:LeasingvertragEinleitung zum Leasing-VertragAutoren:Irreguläres PfandrechtEinleitung zu Irreguläres PfandrechtAutoren:AbtretungEinleitung zur AbtretungAutoren:Cash PoolingEinleitung zu Cash PoolingAutoren:Höhere Gewalt / Force MajeureEinleitung zu Höhere Gewalt / Force MajeureAutoren:FahrnispfandrechtEinleitung zum Fahrnispfandrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht