- Abtretung ist ein Verfügungsvertrag
- = Zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar
- Vgl. BGE 4C.84/2004
- Verfügungsgeschäft für einen Gläubigerwechsel
- (schriftliches) Verfügungsgeschäft, dem zumeist ein (formfrei gültiges) Verpflichtungsgeschäft zu Grunde liegt
- Kein Novation der Forderung durch das Verfügungsgeschäft, weshalb dem Schuldner weiterhin alle Einwendungen und Einreden zustehen
- Abstraktionsprinzip als Regelfall
- = Abstraktes Rechtsgeschäft
- Gemäss herrschender Lehre führt das Abstraktionsprinzip dazu, dass die Abtretung (Verfügungsgeschäft) unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wirksam ist
- Kausalitätsprinzip als vereinbarte Rechtsnachfolgeart für den Gläubigerwechsel
- Rechtsgeschäft aber auch wie alle übrigen Transaktionsgeschäfte als Verpflichtungsgeschäft (Forderungsverkauf, Sicherungsvertrag) und Verfügungsgeschäft (Abtretung i.e.S.) ausgestaltbar, was vor allem für einen Zug- um Zug-Leistungsaustauch zweckmässig sein kann
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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