Einleitung
Bei der Verfügungsmacht gibt es zu folgenden Themen einen Erläuterungsbedarf:
Verfügungsrecht
Der Zedent muss wie bei jedem andern Verfügungsgeschäft vorweisen können:
- Berechtigung Zedenten an der Abtretungsforderung
(= Verfügungsmacht)
Nur so kann auch die Aenderung im Bestand der subjektiven Rechte beim effektiven Berechtigten bzw. Zedenten stattfinden.
Mehrfachzession
Tritt ein Gläubiger seine Forderung an verschiedene Dritte (Zessionare) ab (sog. Kettenzession), gilt folgendes:
- Gültigkeit nur der ersten Zession
- Der erste Zessionar ist Forderungsinhaber
- Abstraktionsprinzip, mit dem sofortigen, kausalitätsbefreiten Rechtsübergang führt dazu, dass dem bisherigen Gläubiger die Verfügungsmacht für eine Zweit- und Drittabtretung fehlt
- Erster Zessionar ist Forderungsinhaber, selbst bei ungültigem Verpflichtungsgeschäft
- Ausnahme: bei kausaler Ausgestaltung
- Bei kausaler Konzeption sind im Falle eines ungültigen Rechtsgrunds (Verpflichtungsgeschäft) alle nachfolgenden Zessionen unwirksam
- Beurteilung unabhängig von der Verfügungsmacht
Gutglaubenserwerb vom Nichtberechtigten?
- Grundsatz
- Kein gutgläubiger Forderungserwerb vom Nichtberechtigten
- Ausnahmen
- Abtretungen mit gutgläubigem Forderungserwerb
- Forderungserwerb im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis (vgl. OR 18 Abs. 2)
- Forderungserwerb einer in einem Wertpapier verbrieften Forderung (vgl. OR 979)
- Rechtsfolge
- Einwendungsausschluss der nicht bestehenden Forderung für den Schuldner
- Abtretungen mit gutgläubigem Forderungserwerb
Weiterführende Informationen
- Weitere Abtretungsvoraussetzungen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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