Zur Blankozession ist zu bemerken:
Definition
- Blankozession = Forderungsabtretung ohne Angabe eines Zessionars
Zulässigkeit
- Nach herrschender Lehre ist die Blankozession grundsätzlich zulässig
- Umstritten ist jedoch, welcher Zeitpunkt für die Feststellung der Forderungsinhaberschaft relevant ist
Verwendungsmöglichkeiten des Urkundenempfängers
- (erster) nicht namentlich genannter Zessionar
- Der Urkundenempfänger kann sich durch Einfügung seines Namens zum Forderungsinhaber machen
- Der Urkundenempfänger kann auch einen Dritten als Berechtigten einsetzen
- Dritter
- Der Urkundenempfänger kann die Abtretungsurkunde zur Einfügung eines Forderungsberechtigten einem Dritten überlassen
Vermutung
- Forderungsinhaber ist der (jeweilige) Inhaber der Zessionsurkunde
- Der über die Abtretungsurkunde Verfügungsberechtigte gilt als „vorläufiger Zessionar“
Prozess
- Im Prozess hat der Inhaber der Urkunde (Zessionar) die Blankourkunde zum Nachweis seiner Aktivlegitimation einlegen können
Relevanter Zeitpunkt
- Zugang der Abtretungsurkunde beim Empfänger, wegen der Vermögensausscheidung beim Zedenten und der Relevanz für den Konkurs über das Vermögen des Zedenten (umstritten)
Weiterführende Informationen
- JT 105 (1957) S. 9 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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