EINFACHER AUFTRAG
Der einfache Auftrag (OR 394 – 406) wird landläufig auch als „Mandat“ bezeichnet. Gegenstand des Auftrags bildet die Verpflichtung des Beauftragten, die ihm vom Auftraggeber übertragenen Geschäfte oder Dienstleistungen zu besorgen. Die Entstehung des Auftrags bedarf keiner besonderen Form. Der erteilte Auftrag gilt als angenommen, wenn er nicht sofort abgelehnt wird. Der Beauftragte schuldet ein Honorar, wenn es verabredet oder üblich ist. Der Auftragsumfang richtet sich mangels anderer Abrede nach der Natur der Sache, die zu besorgen ist. Zu den Rechten und Pflichten des Auftrags ist zu erwähnen, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Geschäfte mit derjenigen Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet, zu erledigen hat. Geschuldet ist also Sorgfalt und nicht – wie beim Werkvertrag – ein Erfolg. Dennoch werden bei Berufen wie Aerzte, Rechtsanwälte und Notaren besonders strenge Massstäbe an die Sorgfalt gestellt. Der Beauftragte hat sich an die Instruktionen bzw. Weisungen des Auftraggebers zu halten und darf davon nur bei besonderen Umständen abweichen. Sofern nicht ein Substitutionsrecht verabredet ist, hat der Beauftragte das Geschäft persönlich zu erledigen. Den Beauftragten trifft eine Rechnungslegungs- und Herausgabepflicht. Der Auftraggeber hat dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die er zur richtigen Mandatsausführung tätigte, zu ersetzen. Eine Beendigung des Auftrags kann jederzeit erfolgen (OR 404). Nach den gesetzlichen Termini „widerruft“ der Beauftragte das Mandat und der Beauftragte „kündigt“ den Auftrag. Ein „Widerruf zur Unzeit“ kann den Auftraggeber schadenersatzpflichtig machen. Der Auftrag fällt, falls nicht etwas anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt, bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Beauftragten oder Auftraggebers dahin. Besonders ist, dass in solchen Fällen den Beauftragten eine Fürsorgepflicht trifft, die Geschäfte des Auftraggebers weiterzuführen, bis der Auftraggeber oder seine Erben selber dazu in der Lage sind.
BESONDERE ARTEN DES AUFTRAGS
Alle besonderen Auftragsarten enthalten Kernelemente des einfachen Auftrags. Die einzelnen besonderen Auftragsarten sind:
· Ehevermittlung / Partnerschaftsvermittlung (OR 406a – OR 406h)
· Mäklervertrag (OR 412 – 418)
· Agenturvertrag (OR 418a – 418v)
· Kommissionsvertrag (OR 425 – 438)
· Frachtvertrag (OR 440 – 457)
· Kreditbrief / Kreditauftrag (OR 407 – 411)
DER RECHTSALLTAG IM AUFTRAGSRECHT UND SEINE PROBLEME
Viele Rechts- und Tathandlungen des Alltags, die man bei der Realisation meistens nicht juristisch qualifiziert, sind letztlich Aufträge. Der Auftrag ist – wie die einfache Gesellschaft im Gesellschaftsrecht – Auffangtatbestand für allerlei Tätigkeiten der Rechtsteilnehmer.
Was hier kurz dargestellt wurde, kann im Rechtsalltag oft zu Meinungsverschiedenheiten führen, weil eine störungsfreie Mandatserfüllung stark von den Charakteren und vom Verhalten der involvierten Parteien abhängig ist. Weil dies so ist, hat der Gesetzgeber auch den jederzeitigen Auftragswiderruf als zwingend erklärt.
Viele der vom Gesetzgeber – wegen der allseitigen Verwendung – kurzgehaltenen Gesetzesbestimmungen sind auslegungsbedürftig. Teils hat sich eine umfangreiche Gerichtspraxis gebildet. Bis jetzt gibt es für Auftraggeber oder Beauftragte kaum digitale Informationen.
Die Autoren von Bürgi Nägeli Rechtsanwälte haben sich der Erläuterung des Auftrags und seiner besonderen Arten bis in alle Details angenommen. Der Digitalverlag LawMedia AG hat die Kommentierungen der Autoren unter Auftrag für jedermann zugänglich ins Netz gestellt. Es lohnt sich da reinzuschauen, von Vorteil bevor mit der andern Partei Schwierigkeiten entstanden sind. Gut informiert, lassen sich oft Probleme vermeiden, indem keine falschen Standpunkte oder keine unberechtigten Erwartungshaltungen eingenommen werden.