Grundsätzliches
Gesetzliche Grundlagen
Begriff
- Der Mäkler wird gegen Vergütung beauftragt,
- die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen (Nachweismäkelei)
- den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Vermittlungsmäkelei)
Inhalt
- Nachweismäkelei
- Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages
- Vermittlungsmäkelei
- Vermittlung des Abschlusses eines Vertrages
- Mäkelei = Einzelmandat
- Ständige Geschäftsbeziehung zu einem Geschäftsherrn (Prinzipal) macht den Mäkler zum Agenten
Entstehung
- Einigung oder indem sich der Prinzipal die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Mäklers gefallen lässt
Form
- Formfreier Vertragsschluss möglich
Vergütung
- Geschäftsnachweis (Nachweismäkelei) oder Abschlussnachweis des vermittelten Vertrages (Vermittlungsmäkelei)
Aufwendungsersatz
- Mäkler hat Anspruch auf Aufwandersatz, wenn dies vereinbart ist, auch wenn die Nachweismäkelei oder Vermittlungsmäkelei nicht erfolgreich ist
Beendigung
- Widerruf / Kündigung
- Befristung
- Bedingung
Prozessuales / Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung
- Mäklerlohn aus Heiratsvermittlung ist nicht klagbar (in der Praxis wird daher stets Vorauszahlung verlangt)
- Vgl. OR 406a – OR 406h
Weiterführende Informationen
Verschiedene Anlässe gaben uns Gelegenheit, das Maklerrecht bzw. den Maklervertrag aus verschiedenen Blickwinkeln zu erklären:
Links
- Maklerrecht
- Mäklervertrag
- Immobilienmaklerrecht
- Ausländischer Immobilienmakler | auslaendischer-immobilienmakler.ch
Gesetzestexte
Art. 412 OR
A. Begriff und Form
1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2 Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
Art. 413 OR
B. Mäklerlohn
I. Begründung
1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.
2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.
3 Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
Art. 414 OR
II. Festsetzung
Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.
Art. 415 OR
III. Verwirkung
Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.
Art. 416 OR
IV. …Aufgehoben
Art. 417 OR
V. Herabsetzung
I. Begründung
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Art. 418 OR
C. Vorbehalt kantonalen Rechtes
Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Börsenmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften aufzustellen.