Brutto- und Nettobetrags-Ausweis bei Ferienlohnentschädigungen
Ferien und Feiertage – Die Artikelfolge
- Arbeitsrecht – Ferien: Eigenmächtiger Ferienbezug durch Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht – Ferien: Ferienlohn
- Arbeitsrecht – Feiertage: Feiertagsentschädigung
Einleitung
Ferien dienen der Erholung des Arbeitnehmers. Ferien sind daher grundsätzlich in Natura zu gewähren (vgl. OR 329d Abs. 2). Entsprechend besteht ein Ferienabgeltungsverbot.
Abweichungen vom Ferienbezug in Natura lassen sich manchmal nicht vermeiden und sind besonders als sog. Ferienlohnentschädigung abzugelten:
Ferienlohn als Zuschlag-Auszahlung zum Lohn für künftige Ferien
- Teilzeitarbeitsverhältnisse
- Arbeitsverhältnisse mit kurzen Arbeitseinsätzen, abwechselnd mit arbeitsfreien Zeit, die eine ausreichende Erholung verunmöglichen
Ferienlohn-Auszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ferienlohn als Zuschlag-Auszahlung zum Lohn für künftige Ferien
Ausgangslage: Teilzeitbeschäftigung
Auch Teilzeitmitarbeiter haben Anspruch auf den Bezug von mindestens 4 bzw. 5 Wochen bezahlter Ferien pro Jahr, in natura, und zwei Wochen davon am Stück (OR 329a i.V.m. OR 329d). Dies gilt auch dann, wenn bei einer Stundenlohn-Vereinbarung der Ferienlohn als sog. Lohnzuschlag ausbezahlt wird.
Ausnahmsweise Ferienlohn-Auszahlung
Wie erwähnt, darf ein Ferienlohn nur ausnahmsweise als Lohnzuschlag für künftige Ferien ausbezahlt werden.
Voraussetzungen
Für eine Ferienlohn-Auszahlung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Arbeitsverhältnisse
- Arbeitsverhältnisse mit unregelmässiger Beschäftigung des Arbeitnehmers, mit grossen Ferienlohn-Berechnungsschwierigkeiten für den Arbeitgeber
- Arbeitsverhältnisse, bei denen sich kurze Arbeitseinsätze mit arbeitsfreien Zeiten abwechseln, die lange genug sind, um den Mitarbeitern ausreichende Erholung zu gewährleisten
- Feriengeld-Ausweis in Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen
- In den Arbeitsverträgen und in den monatlichen Lohnabrechnungen ist klar betrags- und prozentmässig angegeben, welcher Teil des ausbezahlten Lohnes Ferienlohn bildet
- Unzureichend wäre, wenn im Arbeitsvertrag nur vereinbart wäre, dass der Ferienlohn im Gesamtlohn inbegriffen sei.
Durch den klaren Ausweis des Feriengeldes als Brutto- und als Nettobetrag sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den monatlichen Lohnabrechnungen kann der Arbeitnehmer einerseits die Höhe des Ferienlohnes erkennen und andererseits vom Gesamtlohn ausscheiden bzw. im Hinblick auf den späteren Ferienbezug separieren.
Nochmals: Es empfiehlt sich daher, den Ferienlohn in der Lohnabrechnung als Bruttobetrag (vor Abzug der Sozialabgaben) und als Nettobetrag auszuweisen.
Künftige Rechtsprechung?
Das Bundesgericht liess nun in einem neueren Urteil, 4A_72/2018, durchblicken, dass es in Anbetracht der Rechtslehre-Kritik die Zulässigkeit der Praxis zur Ferienlohn-Abgeltung bei nächster Gelegenheit verneinen könnte.
Ferienlohn-Auszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ausgangslage: Austritt mit Ferienguthaben
Ein weiterer Fall einer Ferienlohnabgeltung bildet die Unmöglichkeit des Ferienbezugs infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In solchen Fällen bleibt nur die geldwerte Abfindung des noch nicht bezogenen Ferienguthabens.
Vgl. hiezu auch https://law.ch/lawinfo/ferienanspruch/berechnung-ferienentschaedigung-bei-austritt
Ferienlohn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht BVG-beitragspflichtig
Wie eingangs erwähnt dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Nicht bezogene Ferien werden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Bei dieser Ferienentschädigung handelt es sich um eine Kompensation nicht bezogener Erholungstage. Sie steht daher nicht in einem direkten Kausalzusammenhang mit einer Arbeitsleistung und ist aus diesem Grunde nicht in der Beruflichen Vorsorge (BVG) zu versichern.
Vgl. hiezu auch BGer 9C_725 / 2016 vom 18.05.2017
Verjährung
Der Ferienanspruch des Arbeitnehmers verjährt nach 5 Jahren.
Ist die Verjährung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten, entsteht kein finanzieller Ersatzanspruch (vgl. BGer 4A_333/2009 vom 03.12.2009)
Vgl. hiezu auch https://law.ch/lawinfo/ferienanspruch/verjaehrung-nicht-bezogener-ferien
Fazit
Ferien und Feiertage beschlagen unterschiedliche Themen. Entsprechend unterschiedlich sind die Grundlagen für Ferienlohn und Feiertagsentschädigung.
Der Feriengewährung stützt sich auf das OR und die Ferienlohn-Abgeltung auf die Rechtsprechung.
Möglicherweise steht eine Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts bevor.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Ferienanspruch | teilzeit-arbeit.ch
- Ferienanspruch
- Ferien bei Teilzeitarbeit | ferienanspruch.ch
- Berechnung Ferienentschädigung bei Austritt | ferienanspruch.ch
- Zu viel bezogene Ferien | ferienanspruch.ch
- Ferien während Kündigungsfrist | ferienanspruch.ch
- Ferien bei fristloser Entlassung | ferienanspruch.ch
- Öffentliches Personalrecht