LAWINFO

Reiserecht

QR Code

Beherbergungsvertrag

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Beherbergungsvertrag beschlägt einen wichtigen Teilbereich der Gastronomie bzw. des Tourismus, nämlich die zur Verfügung-Stellung der Unterkunft an Reisende bzw. Gäste:

Definition

  • Beherbergungsvertrag   =   Zur Verfügung stellen einer Nächtigungsmöglichkeit (Zimmer mit Bett, Waschgelegenheit, Schrank und Tisch etc.) für eine oder mehrere Personen zum privaten Gebrauch, gegen Entgelt

Synonyme

  • Unterkunftsvertrag
  • Hotelvertrag

Grundlagen

  • Innominatkontrakt, bestehend teilweise aus gesetzlichen Vertragselementen (OR) wie
    • Gewährung von Unterkunft
      • Innominatkontrakt (mit Wirkung eines Mischvertrages)
        • Raum
          • Elemente der (befristeten) Immobiliarmiete
          • OR 253 ff.
          • Mietrecht
        • Fahrnis im Hotelzimmer
          • Elemente der (befristeten) Fahrnismiete
          • OR 253a Abs. 2
          • Mietrecht
    • Erbringung von Dienstleistungen von völlig untergeordneter Natur (NB: für den Fall, dass die Verköstigung nicht bloss von untergeordneter ist: Gastaufnahmevertrag)
      • Zimmerservice
        • Auftrags-Elemente
        • OR 394 ff.
        • Auftrag
      • Bedienung
        • Auftrags-Elemente
        • OR 394 ff.
        • Auftrag
      • Verkauf von Getränken + Snacks (Minibar)
      • Internetangebot (W-LAN usw.)
        • Auftrags-Elemente
        • OR 394 ff.
        • Auftrag
      • TV bzw. Entertainment (Videos etc.)
        • Auftrags-Elemente
        • OR 394 ff.
        • Auftrag
      • Wertsachenaufbewahrung
      • Sicherheit
        • Auftrags-Elemente
        • OR 394 ff.
        • Auftrag
      • Schuh- und Wäsche-Reinigung
  • Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
    • Aufbewahrung (Hinterlegungsvertrag mit Gastwirt-Haftung nach OR 487 ff.

Abgrenzungen

  • Bewirtung
  • Beherbergung
    • Zurverfügungstellung einer Übernachtungsmöglichkeit
    • Siehe „Definition“ oben
  • Gastaufnahme
    • Kombination von Verpflegung und Beherbergung
    • Verköstigung ist beim Gastaufnahmevertrag nicht von untergeordneter Bedeutung, andernfalls würde ein Beherbergungsvertrag mit Zusatzleistung vorliegen
    • Gastaufnahmevertrag
  • Kontingentsvertrag
    • Buchung mehrerer Zimmer durch den Tour Operator (TO) bzw. das Reisebüro gegenüber dem Gastwirt
      • ohne Name des Reisenden
      • ohne individuelle Zimmer- bzw. Sitzplatzzuteilung
    • Spätere Individualisierung (Übergabe der Namensliste durch den Kontingentshalter an den Leistungsträger)
    • Kontingentsvertrag (Allotment Agreement)
  • Pauschalreisegesetz (PRG)
    • Werden nebst Unterkunft und / oder Verpflegung weitere touristische Leistungen (Ausflüge, Events, Transfer usw.) angeboten, sind die Regeln des Pauschalreisegesetzes (PRG) zu berücksichtigen
    • Pauschalreiserecht

Rechtsnatur

  • Allgemein
    • Innominatkontrakt mixti oder sui iuris
  • Gewährung von Unterkunft
    • Innominatkontrakt (mit Wirkung eines Mischvertrages)
      • Raum
        • Elemente der Immobiliarmiete
      • Fahrnis im Hotelzimmer
        • Elemente der Fahrnismiete
  • Erbringung von Serviceleistungen
    • Zimmerservice
    • Bedienung
    • Getränke, Kaffee, Snacks und Frischprodukte (in Minibar oder an Automat bei Reception)
    • Internetangebot (W-LAN usw.)
    • TV bzw. Entertainment (Videos etc.)
    • Reinigung

Verbreitung

  • Daily Business der externen Nächtigung bzw. des auswärtigen Aufenthalts der Hotelgäste / starke Verbreitung und Bedeutung

Elemente

  • Gastwirt / Hotelier
    • Der Beherbergungsvertrag enthält als Mischvertrag verschiedene Einzelleistungen:
      • Geschlossene Logis (Zimmer mit Bett, Schrank, Tisch und Waschgelegenheit)
      • Services
        • Getränke (Minibar)
        • Verpflegung (
        • Reception (Betreuung bzw. Beratung des Hotelgasts für Tagesausflüge oder Tagesexkursionen)
      • Bewirtung im Restaurant
      • etc.
  • Hotelgast
    • Entgelt

Vertrag

  • Parteien
    • Gastwirt (Hotelier)
    • Gast (Hotelgast)
  • Inhalt
    • Gewährung von Unterkunft (Elemente eines befristeten Mietvertrages)
    • Zusicherungen
      • Bestimmtes Zimmer
      • Meersicht
      • Parterrezimmer mit Gartenzugang
      • Kein Innenhofzimmer
      • usw.
  • Form
    • Formfreiheit
      • Schriftlich, mündlich, konkludent, stillschweigend oder
      • per Buchungstool des Hotels oder
      • per Reiseportal wie
        • booking.com
        • expedia.com
        • Trivago
        • HRS
        • TripAdvisor
        • etc.
  • Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
    • Hotel
      • vorgängig selten
      • bei der Anreise
    • Hotel- oder Reiseportal
      • regelmässig, im Rahmen des Buchungsvorgangs

Rechte und Pflichten des Gasts

  • Im Rahmen des Mischvertrages (Innominatkontrakt) ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten:
    • Gewährung von Unterkunft
      • Grundlagen
        • OR 253 ff.
      • Erfüllungsanspruch
        • analog Mietrecht
        • Haftung für funktionstauglichen Mietgegenstand
    • Getränke und Backwaren in der Minibar (Kauf)
      • Grundlagen
        • OR 184 ff.
      • Erfüllungsanspruch
        • nach Kaufsrecht (weil bereits hergestellt, gelten keine Werkvertragsregeln)
        • mängelfreie Lieferung
    • Service
      • Grundlagen
        • OR 394 ff.
      • Erfüllungsanspruch
        • Anspruch auf sorgfältige Erfüllung

Gewährleistung und Haftung

  • Im Einzelnen bestehen folgende Gewährleistungen und Haftungsfolgen bei Mängeln in der Beherbergungsleistung etc.:
    • Vorabhinweis
      • Bietet der Wirt (Hotelier) nebst der Beherbergung weitere touristische Dienstleistungen an, die die Voraussetzungen von PRG 1 erfüllen, sind die strengeren Gewährleistungs- und Haftungsregeln des Pauschalreisegesetzes (PRG) anwendbar
    • Beherbergung (befristeter Mietvertrag)
      • Grundlagen
      • Gewährleistung
        • Recht auf gereinigtes Zimmer und ein sauberes Bad etc.
      • Haftung
        • Kleine Mängel
          • Begegnung mit Verständnis (eigene Behebung)
        • mittlere Mängel (unsauberes Bad, verschlissene Bettwäsche, nicht funktionierendes Elektronikgeräte usw.)
          • Nachbesserung durch Servicepersonal
        • gröbere Mängel (nicht funktionierende Toilettenspülung, Dusche ohne Warmwasser, Raucherzimmer uam.)
    • Getränke und Backwaren in der Minibar (Kauf)
      • Grundlagen
      • Gewährleistung
        • Sachgewährleistung
      • Haftung
        • Recht des Gasts, vom Wirt als Verkäufer des Produkts zu verlangen
          • Wandelung
            • Rückgabe … und ggf. Ersatzprodukt
          • Minderung
            • Preisreduktion
    • Service (Auftrag)
    • usw.
      • weitere „Lebenssachverhalte“ und ihre „Rechtstitel“ siehe „Grundlagen“

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 116 ff., Rz 412 ff.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 96 ff.
  • BETTOJA LUCA, Der Gastaufnahmevertrag, Diss. Zürich 2000, S. 120
  • AMSTUTZ MARC / MORIN ARIANE / SCHLUEP WALTER R., Basler Kommentar, OR I, N 295 + 299 in Einl. vor OR 184 ff.

Mittelbare Qualitätszusicherungen / Orientierungshilfen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.