Der Bewirtungsvertrag beschlägt einen wichtigen Teilbereich der Gastronomie bzw. des Tourismus, nämlich die Verpflegung der Reisenden bzw. Gäste:
Definition
- Bewirtungsvertrag = „Verpflichtung“ zur Verköstigung des Gastes mit Speisen und / oder Getränken inklusive Service, gegen Entgelt
Synonyme
- Restaurationsvertrag
- Verköstigungsvertrag
- Verpflegungsvertrag
Grundlagen
- Innominatkontrakt, bestehend als Mischvertrag teilweise aus gesetzlichen Vertragselementen (OR) wie
- Speisenzubereitung (Werkvertrag)
- OR 363 ff.
- Werkvertrag
- Getränke und fremdhergestellte verpackte Snacks o.ä. (Kauf)
- OR 184 ff.
- Kaufvertrag
- Service (Auftrag)
- OR 394 ff.
- Auftrag
- Infrastruktur wie Mobiliar, Geschirr und Besteck etc. (Miete)
- OR 253 ff.
- Mietrecht
- Speisenzubereitung (Werkvertrag)
Abgrenzungen
- Bewirtung
- Verpflegung des Gasts (Speisen und / oder Getränke)
- auch der blosse Getränkekonsum (Bar, Kaffeeshop) untersteht einem Bewirtungsvertrag
- Siehe „Definition“ oben
- Beherbergung
- Zurverfügungstellung einer Übernachtungsmöglichkeit
- Beherbergungsvertrag
- Gastaufnahme
- Kombination von Verpflegung und Beherbergung
- Verköstigung ist beim Gastaufnahmevertrag nicht von untergeordneter Bedeutung, andernfalls würde ein Beherbergungsvertrag mit Zusatzleistung vorliegen
- Gastaufnahmevertrag
- Kontingentsvertrag
- Buchung mehrerer Zimmer durch den Tour Operator (TO) bzw. das Reisebüro gegenüber dem Gastwirt
- ohne Name des Reisenden
- ohne individuelle Zimmer- bzw. Sitzplatzzuteilung
- Spätere Individualisierung (Übergabe der Namensliste durch den Kontingentshalter an den Leistungsträger)
- Kontingentsvertrag (Allotment Agreement)
- Buchung mehrerer Zimmer durch den Tour Operator (TO) bzw. das Reisebüro gegenüber dem Gastwirt
- Pauschalreisegesetz (PRG)
- Werden nebst Unterkunft und / oder Verpflegung weitere touristische Leistungen (Ausflüge, Events, Transfer usw.) angeboten, sind die Regeln des Pauschalreisegesetzes (PRG) zu berücksichtigen
- Pauschalreiserecht
Rechtsnatur
- Allgemein
- Innominatkontrakt mixti oder sui iuris
- Mahlzeiten (Verköstigung)
- Innominatkontrakt (mit Wirkung eines Mischvertrages)
- Gegenseitige, übereinstimmende Willenserklärungen, mit Vertragsfolge
- Innominatkontrakt (mit Wirkung eines Mischvertrages)
- Getränke in Flaschen und abgepackte Lebensmittel (nicht vom Wirt hergestelltes, verpacktes Gebäck auf Tisch)
- Reiner (Waren-)Kauf
Verbreitung
- Daily Business der externen Verpflegung / starke Verbreitung und Bedeutung
Elemente
- Mahlzeitenzubereitung
- Getränke und fertige Backwaren
- Bedienung (Service)
- Gaststätten-Infrastruktur
Vertrag
- Aufforderung zur Offertstellung
- Die Speisekarte, die der Wirt bezüglich des jeweils einzelnen Speiseangebots nicht minütlich der Nachfrage und seinen Vorräten anpassen kann, eine Aufforderung zur Offertstellung dar
- Hat der Wirt die Zubereitungsgrundlagen für die bestellte Speise nicht mehr verfügbar, kann er die „Offerte“ des Gastes, die Speise XY zu liefern, ablehnen
- In den Restaurants, in denen die Speisekarte vom Gast auf digital vernetzten „Tablets“ studiert werden können, liesse sich dieses technische Problem lösen und eine nicht mehr verfügbare Speise sofort vom Programm nehmen
- Die Zukunft wird das digitale Angebot und dessen Annahme wie beim Onlineshop im Restaurant sicherlich möglich machen bzw. verbreiten lassen
- Inhalt
- Lieferung von Gerichten und Getränken
- Form
- Formfreiheit
- Aufforderung zur Offertstellung meist schriftlich
- Offerte des Gasts und Bestellungsannahme durch den Kellner meist mündlich
- Formfreiheit
- Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
- selten
- gelegentlich rudimentäre Bedingungen am Ende der Speisekarte (Produktherkunfts- und Spezifikationshinweise etc.), Warnhinweis bzw. Freizeichnung für die Garderobehaftung usw.
Rechte und Pflichten des Gasts
- Im Rahmen des Mischvertrages (Innominatkontrakt) ergeben sich verschiedene Rechte und Pflichten:
- Speisenzubereitung
- Grundlagen
- OR 363 ff.
- Erfüllungsanspruch
- analog Werkvertrag
- Erfolgshaftung
- Grundlagen
- Getränke und Backwaren (Kauf)
- Grundlagen
- OR 184 ff.
- Erfüllungsanspruch
- nach Kaufsrecht (weil bereits hergestellt, gelten keine Werkvertragsregeln)
- mängelfreie Lieferung
- Grundlagen
- Service
- Grundlagen
- OR 394 ff.
- Erfüllungsanspruch
- Anspruch auf sorgfältige Erfüllung
- Grundlagen
- Infrastruktur wie Mobiliar, Geschirr und Besteck etc.
- Grundlagen
- OR 253 ff.
- Erfüllungsanspruch
- Zur Verfügung-Stellung mängelfreier, nutzbarer Gegenstände
- Grundlagen
- Speisenzubereitung
Gewährleistung und Haftung
Im Einzelnen bestehen folgende Gewährleistungen und Haftungsfolgen bei Mängeln in der Bewirtungsleistung:
Speisenzubereitung (Werkvertrag)
- Grundlagen
- Gewährleistung
- Erfolgshaftung
- Haftung
- Recht des Gasts, vom Wirt zu verlangen:
- Nachbesserung
- Qualität
- Nachbesserung, sofern möglich
- Nachlieferung der richtigen Beilage
- Korrektur der Garstufe (wenn zu roh)
- Neuzubereitung eines versalzenen Gerichts
- Nachbesserung, sofern möglich
- Quantität
- Nachschlag bzw. ein zusätzliches Stück Fleisch
- Massgeblichkeiten
- Quantität, die ein Durchschnittsgast erwarten darf
- Ort der Gastwirtschaft
- Art des Gastbetriebs (Landgasthof, Gourmetküche usw.)
- Qualität
- Wandelung
- Der unzufriedene Gast wird bei fehlender Nachbesserbarkeit oder bei starker Enttäuschung auf einer Wandelung bestehen:
- Massgeblichkeiten
- vom Durchschnittsgast zu erwartenden Regeln der Kochkunst nach den konkreten Umständen
- Hygiene / verdorbene Speisen
- Geschmacksfragen
- Mahlzeitenpreis
- Ortsüblichkeit
- Art des Gastbetriebs
- Einfaches Lokal (Wandelung erst bei Ungeniessbarkeit)
- Gourmetküche (Wandelung auch leichte Geschmacks-Abfälligkeiten)
- Nachbesserung
- Recht des Gasts, vom Wirt zu verlangen:
Getränke und Backwaren (Kauf)
- Grundlagen
- OR 197 ff. i.V.m. OR 205
- Sachgewährleistung
- Gewährleistung
- Sachgewährleistung
- Haftung
- Recht des Gasts, vom Wirt als Verkäufer des Produkts zu verlangen
- Wandelung
- Rückgabe … und ggf. Ersatzprodukt
- Minderung
- Preisreduktion
- Wandelung
- Recht des Gasts, vom Wirt als Verkäufer des Produkts zu verlangen
Service (Auftrag)
- Grundlagen
- Gewährleistung
- Sorgfaltshaftung
- Haftung
- Anspruch auf gepflegte, korrekte und anständige Bedienung
Infrastruktur wie Mobiliar, Geschirr und Besteck etc. (Miete)
- Grundlagen
- OR 253 ff.
- OR 256, 257g + 258
- Mängelbeseitigung
- Mängel am Mietobjekt
- Gewährleistung
- Recht auf gereinigten Tisch und sauberes Geschirr bzw. Besteck
- Haftung
- Kleine Mängel
- Begegnung mit Verständnis (eigene Behebung)
- mittlere Mängel (wackelnder oder verunreinigtes Geschirr)
- Nachbesserung durch Servicepersonal
- gröbere Mängel
- Wandelung, d.h. Ersatz (anderer Tisch, neues Besteck anstelle verletzungsgefährdendem usw.)
- Kleine Mängel
Aufsicht
- Lebensmittelinspektorat des jeweiligen Kantons
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 114 ff., Rz 405 ff.
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 96 ff.
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 113
- BETTOJA LUCA, Der Gastaufnahmevertrag, Diss. Zürich 2000, 103 FN 57, 227 f. und 231
- AMSTUTZ MARC / MORIN ARIANE / SCHLUEP WALTER R., Basler Kommentar, OR I, N 295 + 299 in Einl. vor OR 184 ff.
Judikatur
- BGE 108 II 449, 452, Erw. 3a (obwohl es sich um einen Bewirtungsvertrag o.ä. handelt, mit dem weitergehenden Terminus „Gastaufnahmevertrag“
Weiterführende Informationen
- Verköstigung / Verpflegung
- Typisches aus der Küche | myswitzerland.com
Weiterführende Informationen
- Reiserecht allgemein