ZGB 197 f. Der Einbezug einer bestimmten Position in die Vorschlagsteilung kommt nur in Betracht, wenn sich das Recht resp. die Forderung am Stichtag zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet hat: Der Erwerber muss eine gesicherte Rechtsstellung erlangt haben, die von der anderen Partei nicht mehr durch einseitige Erklärung zu Nichte gemacht werden kann. Berücksichtigt werden nur […]
Güterrechtlicher Einbezug oder Nichteinbezug von Mitarbeiterbeteiligungen