Bei Mängeln an Wohn- oder Geschäftsräumen kann der Mieter nur künftige Mietzinsen mit der Wirkung einer Bezahlung gegenüber dem Vermieter hinterlegen. Wer bereits zur Zahlung fällig gewesene Mietzinsen hinterlegt, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Das Bundesgericht (BGer) weist daher die Beschwerde einer Mieterin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ab. Sachverhalt Eine Mieterin hatte im […]
Mietzinshinterlegung: Hinterlegungswirkung nur für künftige und nicht für fällige gewesene Mietzinse