PatG 13; BV 30 Abs. 1; EMRK 6 Ziffer 1; ZPO 47 Einleitung Haben beteiligte Parteien in einem patentrechtlichen Verwaltungsverfahren keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, sind sie gestützt auf PatG 13 (siehe Box unten) gehalten, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Diese „Zustelldomizil“-Regelung führt dazu, dass Patentanwaltskanzleien für eine Vielzahl von Patenten […]
Befangenheitsanschein eines teilamtlichen Bundespatentrichters