SchKG 172 Ziffer 3 Eine Abweisung des Konkurseröffnungsbegehrens gestützt auf SchKG 172 Ziffer 3 kann nur dann erfolgen, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsbefehls getilgt wurde oder der Gläubiger ihm seither Stundung gewährt hat. Quelle Obergericht des Kantons Zürich Zivilkammer Urteil […]
Konkursabweisungsgründe